Rz. 61

Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmer können im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit entstandene Schadenposten direkt mit dem Versicherer abrechnen, wenn sie Grund und Umfang der gegnerischen Eintrittspflicht nicht prüfen. Darin liegt weder nach § 2 Abs. 1 noch nach Abs. 2 RDG eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung (BGH v. 24.10.2017 – VI ZR 504/16 – VersR 2018, 114; Deckenbrock/Henssler, RDG, § 5 Rn 113). Darüber hinaus können weitere unstreitige Schadensersatzpositionen ohne vorherige Rechtsprüfung gegenüber dem Versicherer abgerechnet werden (z.B. Wertminderung, Nutzungsausfall, Unkostenpauschale etc.; a.a.O.).

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