a) Belege über materiellen Schaden
Rz. 350
Hierunter fallen in erster Linie alle Rechnungen, z.B. über Reparaturkosten, Abschleppkosten und Standgeld, Taxikosten, An- und Abmeldekosten, ggf. Verschrottungskosten, Mietwagenkosten usw.
Rz. 351
Wenn ein Sachverständiger mit der Schadenschätzung beauftragt worden ist, werden das Gutachten und die Rechnung über die Sachverständigenkosten benötigt.
Rz. 352
Tipp
Es hat sich als sinnvoll erwiesen, den Mandanten zu bitten, eine Aufstellung zu erstellen, in der er alles aufschreibt, was ihm an Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungen einfällt. Dies stets unter dem Aspekt: "Was für Kosten hatte ich, die ich ohne den Unfall nicht gehabt hätte". Das rechtlich Durchsetzbare wird dann später durch den Anwalt geprüft.
Rz. 353
Bei Gegenständen, die nur einem Zeitwertersatz unterliegen, ist die Angabe des – jedenfalls ungefähren – Anschaffungszeitpunktes und des damaligen Neuwertes erforderlich, soweit möglich, sind noch vorhandene Anschaffungsbelege beizufügen.
Rz. 354
Versicherer verlangen meist für jede geltend gemachte Schadensposition Nachweise in Form von Belegen. Ohne Belege verweigern sie gern die Regulierung. Das ist aber falsch! Sollte nämlich ein Nachweis über die Schadenshöhe einer bestimmten Position nicht zu erbringen sein, ist gegenüber dem Versicherer stets darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte den Beweis über die Schadenshöhe ohne weiteres nach § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO "als Beweisführer" durch seine eigene Vernehmung führen kann. Er ist also gar nicht verpflichtet, Belege beizubringen.
Rz. 355
Seine eigenen diesbezüglichen Darlegungen reichen also im Prozessfalle aus. Das Gleiche gilt demzufolge in der außergerichtlichen Regulierung. Da diese Vorschrift den Schadenregulierern der Versicherer in der Regel unbekannt ist, bedarf es oft des ausdrücklichen Hinweises darauf. Sollte das nicht ausreichen, kann oft nur eine Schadenleiterbeschwerde weiterhelfen, damit die Akte zu einem Juristen im Hause gelangt.
Rz. 356
Aber Vorsicht: Niemals Originalbelege an Versicherer versenden! Die meisten Versicherer scannen die gesamte eingehende Post ein und vernichten sie anschließend ohne Rücksicht auf deren Wert oder Bedeutung. Wenn bei dem Scanvorgang irgendetwas schiefläuft, z.B. dem Eingang eine falsche Schadennummer zugeordnet wird oder die Anlagen nicht mitgescannt werden, dann ist das Dokument in der Regel unrettbar verloren und in den Katakomben der Versicherer für alle Zeit verschwunden. Und niemand sollte sich der Illusion hingeben, dass sich dort irgendjemand die Arbeit machen wird, das verlorene Dokument aufzuspüren.
b) Belege über immateriellen Schaden
Rz. 357
Hier empfiehlt es sich stets, ein ärztliches Kurzattest beibringen zu lassen. Auf dessen Grundlage kann jedenfalls ein erster Vorschuss geltend gemacht und die gegnerische Versicherung entsprechend in Verzug gesetzt werden.
Rz. 358
Manchem Verletzten ist durchaus auch aus anderen Gründen daran gelegen, möglichst rasch einen ersten Schmerzensgeldvorschuss zu erhalten, z.B. weil er diesen für die Ersatzbeschaffung seines Pkw gut gebrauchen kann. Ihm gebührt zudem ein möglichst unmittelbarer und zeitnaher Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und es kann nicht richtig sein, dass sich der Versicherer des Schädigers Zinsvorteile durch verzögerte Schmerzensgeldregulierung verschafft. Ohne einen jedenfalls vorläufigen Nachweis ist aber eine Vorschusszahlung naturgemäß nicht möglich.
Tipp
Niemals Originale an Versicherungen versenden, sondern entweder Fotokopien oder eingescannte Dateien.
Rz. 359
Außerdem ist der Geschädigte/Verletzte ohnehin verpflichtet, Art und Umfang seiner Verletzungen nachzuweisen. Und darüber hinaus sind – wie oben (siehe Rdn 230 ff.) ausgeführt – viele Versicherer aus Kostenersparnisgründen dazu übergegangen, jedenfalls bei geringeren Verletzungen keine ärztlichen Berichte mehr von sich aus anzufordern, sondern diese von dem Verletzten beibringen zu lassen.
Rz. 360
Oft reicht es insoweit aber auch schon aus, etwaige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder aber die an den weiterbehandelnden Hausarzt seitens des Krankenhauses übersandten Notaufnahmeberichte oder Arztbriefe in Fotokopie beizufügen. Auch eine auf einem Rezeptblock notierte Kurzdiagnose ist oft ausreichend und hilfreich. Meist reicht auch eine reine Behandlungsbescheinigung des Arztes aus, wenn er sich zur Erstellung weitergehender Bestätigungen außerstande sehen sollte. Dafür entstandene Kosten sind gegen Nachweis vom gegnerischen Versicherer zu ersetzen.