a) Persönliche Mandatserteilung
Rz. 139
Ein Mandatsverhältnis wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag begründet. Eine Vollmachtsurkunde ist dazu zwar nicht vorgeschrieben, jedoch in höchstem Maße sinnvoller Nachweis für die Tatsache der Beauftragung. Denn: (siehe oben) Der Mandant von heute ist der Feind von morgen, insbesondere dann, wenn es ggf. um das Honorar für eine Beauftragung geht. Und wenn man die dann nicht nachweisen kann, ist es schlecht darum bestellt.
Rz. 140
Gebührenrechtlich ist vor allem deren Datum, im heutigen Zeitalter der modernen Kommunikationsmittel wie Fax und E-Mail sogar der genaue Zeitpunkt der Mandatierung (!) von Bedeutung. Es empfiehlt sich daher, stets von dem Mandanten persönlich auf der Vollmacht neben dem Datum auch die Uhrzeit der Beauftragung vermerken zu lassen.
Beispiel
Der Mandant unterzeichnet am 6.12.2011 um 15:43 Uhr die Vollmacht. Der Anwalt beauftragt einen unabhängigen Sachverständigen um 15:46 Uhr, der gibt um 15:58 Uhr ein Restwertangebot ab, der Mandant veräußert daraufhin das unfallbeschädigte Fahrzeug um 16:01 Uhr. Um 16:03 Uhr geht ein Fax der Versicherung über ein höheres Restwertangebot aus dem Internet sowie ein Gutachten eines Versicherungssachverständigen ein. Der Anwalt beruft sich darauf, dass das Restwertangebot und das Gutachten "zu spät" eingetroffen seien.
Rz. 141
Oftmals war das Mandat aber auch schon telefonisch ein paar Tage zuvor erteilt worden. Dann ist es wichtig, über jedes Telefonat, das in einer Unfallsache geführt und in dem ein Mandat erteilt wurde, einen Aktenvermerk mit Datum und Uhrzeit anzufertigen, der dann unbedingt in die Akte geheftet werden muss. Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit errechnet sich nämlich grundsätzlich nach der zur Zeit der Mandatierung offenstehenden Forderung des Geschädigten. Zuvor geleistete Zahlungen wirken sich daher regelmäßig mindernd auf den Gegenstandswert aus.
Rz. 142
Tipp
Im eigenen Interesse sollte der Anwalt also stets darauf achten, dass in die Vollmachtsurkunde Datum und Uhrzeit seiner Beauftragung von dem Mandanten persönlich eingetragen wird. Hilfreich ist es auch, wenn der Mandant bei seiner Neuanmeldung einen Anmeldungszettel, auf dem auch das Datum vermerkt sein sollte, selbst ausfüllt (Formular "Anmeldungszettel" Anlage 1, siehe § 14 Rdn 1). Es sollte auch der Gegenstand des Mandats vermerkt sein.
Rz. 143
Meldet sich der Anwalt bei einem Versicherer, spricht zwar die Vermutung für seine Bevollmächtigung und er kann ggf. anwaltlich versichern, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Kein Versicherer wird allerdings in die Regulierung eintreten oder gar Zahlungen an den Anwalt leisten ohne Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung. Zahlt sie nämlich dennoch an den Anwalt und leitet der die Beträge pflichtwidrig nicht weiter, besteht die Gefahr, dass der Geschädigte bestreitet, an den Anwalt Inkassovollmacht erteilt zu haben, und er kann die Schadensumme somit ein weiteres Mal vom gegnerischen Versicherer verlangen.
Rz. 144
Außerdem ist die Vorlage einer Vollmacht für die Akteneinsicht bei der Polizei ebenso Voraussetzung wie z.B. – wenn nicht anders möglich – bei der Ermittlung der gegnerischen Fahrzeugdaten und dessen Versicherung bei dem für das Kennzeichen zuständigen Straßenverkehrsamt, das regelmäßig den Nachweis der Berechtigung verlangt.
b) Besonderheiten bei Leasing
Rz. 145
Oft stellt sich dem Anwalt die Frage, inwieweit er tätig werden und beauftragt werden kann, wenn der Mandant einen Leasingwagen fährt.
Was der Leasingnehmer, also der Mandant zu tun hat, wenn er mit einem Leasingwagen einen Unfall hatte, steht umfassend in seinem Leasingvertrag bzw. den zugehörigen Leasingbedingungen. Diese Unterlagen sollten also stets vorgelegt und vom Anwalt genauestens studiert werden, um Pflichtverstöße zu vermeiden.
Rz. 146
So ist der Leasingnehmer nach dem Vertrag regelmäßig verpflichtet, den Unfall dem Leasinggeber zu melden. Die Reparatur bzw. die Verwertung des Fahrzeuges muss mit ihm in der Regel abgestimmt werden.
Rz. 147
Nach Eintritt eines Totalschadens darf der Leasingnehmer das Auto nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers verwerten. Wirtschaftlicher Eigentümer ist nämlich allein der Leasinggeber, also nicht der Mandant. Er ist lediglich Nutzungsberechtigter.
Rz. 148
Wichtig
Der Leasingnehmer ist sogar verpflichtet, im Zuge einer Schadensregulierung dem gegnerischen Versicherer mitzuteilen, dass es sich bei seinem unfallbeschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt. Das muss auch der Anwalt beachten.
Rz. 149
Allerdings verkompliziert, verzögert und lähmt das in der Regel die Regulierung erheblich, weil die Sachbearbeiter der Versicherer mit den Besonderheiten des Leasingrechts meist nur sehr unvollkommen vertraut sind. Die Meldung an den gegnerischen Versicherer unterbleibt in der Praxis häufig.
Rz. 150
Der Grund für eine solche Meldepflicht liegt darin, dass der geschädigte Leasingnehmer – wie später in den Kapiteln zu den einzelnen Schadenspositionen beschrieben wird – einen Großteil der fahrzeugbezogenen Ansprüche nicht selbst behalten darf...