Rz. 145
Oft stellt sich dem Anwalt die Frage, inwieweit er tätig werden und beauftragt werden kann, wenn der Mandant einen Leasingwagen fährt.
Was der Leasingnehmer, also der Mandant zu tun hat, wenn er mit einem Leasingwagen einen Unfall hatte, steht umfassend in seinem Leasingvertrag bzw. den zugehörigen Leasingbedingungen. Diese Unterlagen sollten also stets vorgelegt und vom Anwalt genauestens studiert werden, um Pflichtverstöße zu vermeiden.
Rz. 146
So ist der Leasingnehmer nach dem Vertrag regelmäßig verpflichtet, den Unfall dem Leasinggeber zu melden. Die Reparatur bzw. die Verwertung des Fahrzeuges muss mit ihm in der Regel abgestimmt werden.
Rz. 147
Nach Eintritt eines Totalschadens darf der Leasingnehmer das Auto nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers verwerten. Wirtschaftlicher Eigentümer ist nämlich allein der Leasinggeber, also nicht der Mandant. Er ist lediglich Nutzungsberechtigter.
Rz. 148
Wichtig
Der Leasingnehmer ist sogar verpflichtet, im Zuge einer Schadensregulierung dem gegnerischen Versicherer mitzuteilen, dass es sich bei seinem unfallbeschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt. Das muss auch der Anwalt beachten.
Rz. 149
Allerdings verkompliziert, verzögert und lähmt das in der Regel die Regulierung erheblich, weil die Sachbearbeiter der Versicherer mit den Besonderheiten des Leasingrechts meist nur sehr unvollkommen vertraut sind. Die Meldung an den gegnerischen Versicherer unterbleibt in der Praxis häufig.
Rz. 150
Der Grund für eine solche Meldepflicht liegt darin, dass der geschädigte Leasingnehmer – wie später in den Kapiteln zu den einzelnen Schadenspositionen beschrieben wird – einen Großteil der fahrzeugbezogenen Ansprüche nicht selbst behalten darf, sondern sie entweder zur ordnungsgemäßen Fachreparatur verwenden muss oder sie sogar dem Leasinggeber zustehen. Der gegnerische Versicherer soll davor geschützt werden, aus Unwissenheit an den Falschen zu leisten.
aa) Ansprüche des Leasinggebers
Rz. 151
Beschädigt ein Dritter ein Leasingfahrzeug, stehen die Ausgleichsansprüche – soweit sie ausnahmsweise einmal nicht per Vertrag auf den Leasingnehmer übertragen worden sind (dazu siehe Rdn 154) – grundsätzlich zunächst einmal dem Grunde nach allein dem Leasinggeber als Eigentümer, nicht dem Leasingnehmer als reinem Nutzungsberechtigten, zu.
Rz. 152
Dazu gehören in einem solchen Falle die Reparaturkosten, die Wertminderung und ggf. auch die Gutachterkosten, sofern – was in der Praxis kaum vorkommt – der Sachverständige von der Leasingfirma beauftragt und bezahlt wurde. Ferner steht ihm die Unkostenpauschale jedenfalls dann zu, wenn er die Schadensregulierung durchführt, dann auch die Anwaltskosten, falls der Leasinggeber den Anwalt beauftragt hat.
Rz. 153
All diese Schadensersatzpositionen stehen dem Leasinggeber wegen dessen Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich netto zu.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall steht dem Leasinggeber jedoch ebenso wenig zu wie auf den Personenschaden des Leasingnehmers.
bb) Ansprüche des Leasingnehmers
Rz. 154
Wie schon ausgeführt, gibt es kaum Leasingverträge, nach denen der Leasinggeber die Regulierung von Unfallschäden durchführt. Nach den üblichen Vertragsgestaltungen ist allein der Leasingnehmer zur Reparatur von Schäden verpflichtet. Er bleibt also diesbezüglich in jedem Falle aktivlegitimiert.
Rz. 155
Das ist auch verständlich, treffen doch allein ihn alle Nachteile der zeitweisen Entbehrung des Fahrzeuges. Wenn er gemäß dem Leasingvertrag das Fahrzeug später nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, trifft ihn dann auch der eingetretene Wertverlust.
Rz. 156
Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer ist der geschädigte Leasingnehmer aber auch unmittelbar aufgrund seiner eigenen Besitzverletzung anspruchsberechtigt und benötigt insoweit eigentlich keine vertragliche Ermächtigung durch den Leasinggeber. Auch der unmittelbare Besitz gehört zu den geschützten Rechtsgütern im Recht der unerlaubten Handlung.
Rz. 157
Der Leasingnehmer ist bei Teilbeschädigung seines Fahrzeuges (anders im Totalschadensfall) also nicht nur berechtigt, die Ansprüche gegen den Schädiger im eigenen Namen geltend zu machen, sondern aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung dazu sogar verpflichtet. Der Leasingnehmer darf dann, wenn er laut Vertrag verpflichtet ist, die Reparatur selbst vorzunehmen, die Zahlung der Reparaturkosten an sich selbst verlangen.
Rz. 158
In nahezu allen Fällen unfallbeschädigter Leasingfahrzeuge ist der Leasingnehmer also berechtigt, einen Anwalt seiner eigenen Wahl zu bevollmächtigen.
Rz. 159
Tipp
Versicherer versuchen immer wieder, die Bevollmächtigung des Anwaltes zu bestreiten und/oder jedenfalls dessen Honorar nicht oder nur aufgrund eines um Reparaturkosten und Wertminderung ("…stehen ausschließlich dem wirtschaftlichen Eigentümer, also dem Leasinggeber, zu.") reduzierten Gegenstandswertes zu zahlen. Das ist falsch. Ggf. muss also der Leasingvertrag vorgelegt und auf die betreffende Vertragsklausel verwiesen werden, wonach der Leasinggeber die Alleinregulieru...