Rz. 300

Solche Fälle sind für einen deutschen Anwalt sehr schwer zu bearbeiten. Es gilt das ausländische Straßenverkehrs- und Schadensrecht. Zuständig für die Schadensregulierung ist der ausländische Versicherer und nur selten verfügt dieser bislang über ein deutsches Regulierungsbüro. Aber auch ein solches würde nur nach ausländischem Recht regulieren mit allen dort herrschenden Besonderheiten.

 

Rz. 301

Solche Regulierungen dauern oft Jahre, da sich ausländische Versicherer unendlich viel Zeit mit der Regulierung lassen. Außerdem sind die Regulierungsbemühungen hiesiger Anwälte nach den älteren ARB 75 nicht von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt (§ 2 Abs. 1a S. 2 ARB 75), sondern ausschließlich diejenigen ortsansässiger ausländischer Kollegen. Ab den ARB 94 (§ 5 Abs. 1b) trägt der Rechtsschutzversicherer nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die vollständigen Kosten des inländischen Anwalts oder (was weitaus sinnvoller ist) die Kosten eines ausländischen Anwalts und zusätzlich die Kosten eines (inländischen) Korrespondenzanwaltes nach Nr. 3400 VV RVG.

 

Rz. 302

Zwar geben die meisten Rechtsschutzversicherer auch nach den ARB 75 dann nachträglich Kostenschutz, wenn die Regulierung vollständig von hier aus zu Ende gebracht worden ist und es der Mithilfe eines ausländischen Kollegen nicht bedurfte. Wenn aber dessen Hilfe doch einmal erforderlich werden sollte, erfolgt Kostenschutz nur dem ausländischen Kollegen gegenüber.

 

Rz. 303

Da in vielen Ländern die Übernahme von Anwaltskosten durch den Gegner oder seinen Haftpflichtversicherer nicht oder nur als Ausnahme vorgesehen ist, würde die hiesige Tätigkeit vom Mandanten selbst zu bezahlen sein, worauf er in jedem Falle ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss – es sei denn, er ist bereits nach den ARB 94 oder neueren Bedingungswerken versichert.

 

Rz. 304

Oft reicht es aber aus, den Mandanten anhand des im Literaturhinweis genannten Buches über das ausländische Schadensrecht zu informieren und an den Rechtsschutzversicherer oder – nur bei ADAC-Mitgliedern möglich – an die Juristische Zentrale des ADAC zu verweisen, die dann weiterhelfen können.

 

Rz. 305

 

Tipp

Allgemein kann nur geraten werden: Hände weg von einer Auslandsschadensregulierung, jedenfalls im nicht-deutschsprachigen Ausland und außerhalb der EU.

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