Rz. 119

1. Wenn die Regulierung von Kfz-Schäden von eigenem Personal ausgeführt wird, entstehen dadurch erhebliche Kosten, die niemand ersetzt. Die Werkstatt leistet somit unentgeltliche Dienste für die Versicherungswirtschaft ohne jede Gegenleistung.
2. Diese Dienste werden von nicht geschultem und dafür auch nicht vorgesehenem und nicht geeignetem Personal ausgeführt. Deren dadurch gebundene Arbeitsleistung kann besser anderweitig, sachkompetenter und vor allem gewinnbringend eingesetzt werden.
3. Ein noch so qualifizierter Kundendienstmeister beherrscht kaum die Rechtsprechung des BGH zum Schadensrecht und kennt auch nicht die örtliche Rechtsprechung zu schadensrechtlichen Einzelfragen. Zur späteren Prozessführung ist er ohnehin nicht zugelassen. Mithaftungsquoten wird er nicht zutreffend beurteilen können.
4. Für rechtliche Fehler und Falschberatungen gibt es keinen Versicherungsschutz. Der Kunde wird die Werkstatt persönlich auf Schadensersatz verklagen und wird so zum Gegner. Auf diesem Wege kann die Werkstatt viele Kunden verlieren.
5. Um die dadurch gesteigerte Anzahl von Prozessen mit ihren Kostenrisiken abzusichern, müsste – soweit überhaupt möglich, was regelmäßig nicht der Fall ist, da der Vertrags-Rechtsschutz im Firmenbereich nach den üblichen Bedingungswerken nicht versicherbar ist und die Abwehr von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen ohnehin nicht in den Bereich der Rechtsschutzversicherung fällt – eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Die Prämien fallen als zusätzliche Kosten an und werden von niemandem ersetzt.
6. Nach den Bestimmungen des RDG darf die Werkstatt ohnehin ausschließlich ihre Reparaturkostenrechnung gegenüber dem Versicherer geltend machen, ggf. noch Abschleppkosten und Mietwagenkosten, wenn diese Leistungen durch sie erbracht worden sind. Die Geltendmachung aller übrigen Schadenpositionen ist ihr verwehrt. Der Kunde wird somit mit seinen weiteren Schadensersatzansprüchen seinem Schicksal überlassen, was der Kunde als serviceunfreundlich empfindet.
7. Der Kunde findet dann auch keinen qualifizierten Anwalt mehr, der die restlichen Ansprüche geltend macht. Eine solche Tätigkeit ist in der Regel unwirtschaftlich und wird daher abgelehnt werden.
8. Dadurch gewinnt wieder nur der Versicherer, der nun mit dem Kunden machen kann, was er will. Der Kunde ist vielmehr durch das Verhalten der Werkstatt schutzlos geworden.
9. Viele Verkehrsunfälle bergen weitere Probleme in sich, wie bußgeld- und strafrechtliche sowie fahrerlaubnisrechtliche Probleme, wirtschaftliche Entscheidungsfragen, wie z.B. die Anwendung des Quotenvorrechts oder Reparatur nach der 130-%-Regelung, Fragen des Integritätsinteresses und der Weiterbenutzung u.s.w. Der Kunde wäre ohne anwaltliche Beratung auch insoweit schutzlos. Er würde aber von der Werkstatt seines Vertrauens erwarten, hierzu einen guten Tipp zur rechtlichen Lösung seiner Probleme zu erhalten.
10. Die meisten Werkstätten haben bestimmte Bereiche von peripheren Dienstleistungen – z.B. Lackierarbeiten, Elektronikarbeiten – aus gutem Grund ausgelagert: Es rechnet sich nicht, die dafür erforderliche personelle Fachkompetenz und das technische Equipment vorzuhalten. Warum soll aber gerade die juristisch anspruchsvolle Schadenregulierung nicht ebenfalls ausgelagert werden?
11. Die Auffassung vieler Werkstätten, es zahle sich aus, mit der Versicherungswirtschaft zusammenzuarbeiten, deren Sachverständige zur Schadensschätzung heranzuziehen und nach deren Anweisungen zu reparieren, hat sich als fataler Irrtum herausgestellt. Die Versicherer trachten ausschließlich danach, den billigsten Reparaturweg durchzuführen, ohne Rücksicht auf Interessen der Werkstatt, auf deren Kosten und zum Nachteil von deren Kunden. Deshalb wird an den Werkstätten vorbei im Internet nach Restwertangeboten gesucht, die jede Reparatur, aber auch ein Neuwagengeschäft wirtschaftlich unmöglich machen sollen. Folglich werden "Vertrauenswerkstätten" bevorzugt eingesetzt.
12. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV verfügt über ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes und erprobtes Netzwerk von Verkehrsanwälten. Diese gewährleisten ein maximales Fachwissen. Sie sind häufig Fachanwälte für Verkehrsrecht. Durch die gesetzliche Fortbildungspflicht werden die Fachanwälte ständig und zeitnah über den neuesten Stand der Rechtsprechung informiert und verfügen daher stets über das aktuellste Fachwissen.
13. Durch einen bindenden Verhaltenskodex ist gewährleistet, dass der Verkehrsanwalt stets unverzüglich tätig wird und für eine schnelle und fachlich perfekte Abwicklung des Schadens Sorge trägt. Seine hohe Erreichbarkeit ist gewährleistet. Die an die Werkstatt abgetretenen Forderungen werden direkt vom Versicherer an die Werkstatt überwiesen, ohne dass das Konto des Anwalts dazwischengeschaltet ist. Der Anwalt trägt die Gewähr für eine optimale Kundenbetreuung und stimmt die Regulierung mit den Interessen der Werkstatt telefonisch ab.
14. So ist gewährleistet, dass die wirtschaftliche...

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