Rz. 223

Soweit ein Sachverständiger mit der Schadensschätzung beauftragt worden ist, werden die Adressangaben über den bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen benötigt. Gegebenenfalls muss der Geschädigte darauf hingewiesen werden, dass ein Sachverständigengutachten erforderlich ist und ihm sind Adressen von – öffentlich bestellten – Sachverständigen zu benennen. Es empfiehlt sich, den Sachverständigen zu benennen, mit dem der Anwalt vertrauensvoll zusammenarbeitet.

 

Rz. 224

Vorsicht ist geboten bei hauseigenen Sachverständigen der Assekuranz oder bei Sachverständigenorganisationen, die der Versicherungswirtschaft nahestehen (z.B. der DEKRA, CarExpert). Es steht zu befürchten, dass solche Gutachten im Sinne der Auftraggeber und für den Geschädigten schlechter ausfallen könnten, als es nach der Schätzung durch einen öffentlich bestellten, unabhängigen Sachverständigen der Fall wäre.

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