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Der Entwurf des RDG sah noch als § 5 Abs. 3 RDG-E die Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen Werkstätten, Sachverständigen und Rechtsanwälten vor. Diese Regelung wurde durch Beschluss des Bundestages vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgenommen und nicht in das aktuelle RDG übernommen. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung ist daher derzeit immer noch nicht möglich.

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