Rz. 345

Es wäre sträflich, nicht in jedem Regulierungsfall sofort die Ermittlungsakte bei der Polizei anzufordern. Unabhängig von der Schuldfrage könnte die Akte im Verlaufe der Regulierung irgendwann einmal von Interesse sein, z.B. weil irgendein Versicherer sie anfordert oder weil der Sachverhalt mit dem Mandanten deshalb erörtert werden muss, weil neue Ermittlungserkenntnisse vorliegen, er vielleicht plötzlich doch Beschuldigter geworden ist usw. (zur verkürzten Akteneinsicht vgl. Rdn 265 ff.).

 

Rz. 346

Wenn die Akte erst dann angefordert wird, ist wiederum wertvolle Zeit verloren gegangen. Denn wer als erster in der Akte mit einem Akteneinsichtsgesuch vermerkt ist, bekommt sie in der Regel auch zuerst.

 

Rz. 347

 

Tipp

Stets sofort die Ermittlungsakte anfordern. Nur eine schnelle Regulierung ist eine gute Regulierung im Interesse des Mandanten. Jede Regulierungsverzögerung kostet ihn seine Zinsen. Der Anwalt hat also alles zu unterlassen, was eine Regulierungsverzögerung nach sich ziehen könnte, und vielmehr alles zur Beschleunigung zu tun.

 

Rz. 348

Wegen der von den Verwaltungen erhobenen Akteneinsichtsgebühr von regelmäßig 12 EUR und dem darüber hin und wieder entstehenden Streit mit den Versicherern wird auf Kapitel 8 – Sonstige materielle Schadenspositionen verwiesen (§ 8 Rdn 558 ff.). Aber Achtung – nicht vergessen: Diese Gebühr ist bei der Weiterberechnung mehrwertsteuerpflichtig (BGH DAR 2011, 356; BVerwG DAR 2010 mit Anm. Schneider)!

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