Rz. 235
Es ist auch tunlich, den Mandanten – bei mehreren jeden einzelnen – nach dessen Kontoverbindung (Bank, IBAN) zu befragen. Wer Schadensregulierungen im großen Stil durchführt, wird es in kürzester Zeit leid sein, womöglich auch noch unter Verstoß gegen § 49b BRAO kostenlos und ohne Gebührenerstattung gem. Nr. 1009 VV RVG (Hebegebühr) Schadensersatzzahlungen für die Mandanten entgegenzunehmen und wieder an diese weiterzuleiten, dafür jedes Mal die Bankgebühren (Buchungsposten) zu bezahlen, eigens eine Buchhalterin damit zu beschäftigen und auch noch das Übersendungs-(= Verlust-)risiko zu tragen.
Rz. 236
Berufsrechtlich besteht außerdem bekanntlich die Notwendigkeit, Fremdgelder unverzüglich, möglichst noch am gleichen Tage des Eingangs, wieder weiterzuleiten, was oftmals auf unüberwindliche betriebstechnische Probleme stoßen dürfte.
Rz. 237
Tipp
Es empfiehlt sich daher z.B. folgender Textbaustein:
"Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass meine Mandantschaft Sie – in Abweichung von Ziff. … meiner Vollmacht – anweist, nicht abgetretene und demnach ihr zustehende Beträge ausschließlich an die Mandantschaft auf deren Konto bei der ABC-Bank, IBAN: …, abgetretene Forderungen an die Abtretungsgläubiger zu leisten. Ich bitte allerdings darum, mich von jeder Zahlung zu unterrichten. Mein Mandant hat mich beauftragt, etwaige abredewidrig doch an mich gezahlte Beträge an ihn oder an die Abtretungsgläubiger gegen Erstattung der Hebegebühr gem. Nr. 1009 VV RVG weiterzuleiten, sodass er Ihnen gegenüber diese Hebegebühr als Schaden geltend machen wird."
Rz. 238
Die Honoraransprüche des Anwalts sind bekanntlich gem. Ziff. 9 der gewöhnlichen Standardvollmachten (sie sollte bei der Gelegenheit einmal auf diese Abtretungsklausel hin überprüft und ggf. in die Vollmachtformulare mit aufgenommen werden) an diesen abgetreten, sodass er ebenfalls insoweit "Abtretungsgläubiger" gemäß dem zuvor genannten Text ist und das Honorar nicht etwa an den Mandanten gezahlt werden kann.