Rz. 17

Gem. § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist das Abschließen einer Berufshaftpflichtversicherung für RA Pflicht und muss sowohl bei der Erstzulassung als auch während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit nachgewiesen werden. In den abzuschließenden Vertrag ist die Versicherung zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung des Vertrags sowie jede Änderung mitzuteilen.

Solange der Rechtsanwaltskammer kein Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung vorliegt, erteilt sie dem Anwalt auch nicht seine Erstzulassung. Sollte die Kammer hingegen später von einer Beendigung bzw. Änderung des Vertrags Mitteilung bekommen, so wird der betreffende RA um Klärung und Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes gebeten. Erfolgt dies nicht in einer gesetzten Frist, kann die Zulassung entzogen werden.

 

Rz. 18

Es gehört dazu auch zu den Aufgaben des Sekretariats, für die jährliche fristgerechte Überweisung der Versicherungsprämie Sorge zu tragen.

Die Versicherungssumme muss derzeit mindestens 250.000,00 EUR pro Versicherungsfall betragen und kann gem. § 51 Abs. 4 Satz 2 BRAO innerhalb eines Versicherungsjahres für alle erbrachten Leistungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, somit auf 1.000.000,00 EUR.

In den meisten Fällen ist die Mindestversicherungssumme ausreichend. Sollte Ihnen jedoch bei der Aktenanlage auffallen, dass aufgrund des Streitwerts die Versicherungssumme in einem bestimmten Fall nicht ausreichend erscheint, so könnten und sollten Sie Ihren Arbeitsgeber auf folgende Möglichkeiten hinweisen:

Die Versicherungssumme könnte im konkreten Fall erhöht werden. Durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten könnte diese zusätzliche Versicherungsprämie dem Mandanten nach Nr. 7007 VV RVG in Rechnung gestellt werden (vgl. § 9 Rdn 13).
Mit dem Mandanten könnte schriftlich vereinbart werden, dass im Schadensfall die Entschädigungssumme begrenzt wird.
 

Rz. 19

§ 51a BRAO stellt dabei Mindestanforderungen an die Haftungsbeschränkungen. Mit Individualvereinbarung kann die Haftung auf 250.000,00 EUR beschränkt werden, mehr ist möglich, weniger nicht. Bei vorformulierten Allgemeinen Vertragsbedingungen beträgt die Mindestsumme hingegen 1 Mio. EUR.

Weitere Voraussetzung ist, dass Versicherungsschutz in dieser Höhe und auch dem Grunde nach besteht.

Mit Individualvereinbarungen kann ferner die Haftung für jede Fahrlässigkeit beschränkt werden, mit vorformulierten Bedingungen nur für einfache Fahrlässigkeit (eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ausdrücklich zu erwähnen).

Eine Individualvereinbarung ist daher insbes. in den kleinen bis mittelständischen Kanzleien vorzuziehen, wo Fälle mit einem extrem großen Gegenstandswert und damit hohem Haftungsrisiko eher selten vorkommen.

 

Rz. 20

 

Hinweis:

Das Entwerfen einer solchen Individualvereinbarung fällt, wie die Ausarbeitung vorformulierter Allgemeiner Vertragsbedingungen, ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des RAs und gehört nicht zu den Aufgabengebieten von Rechtsanwaltsfachangestellten.

Dies liegt v. a. auch daran, dass für eine Individualvereinbarung die nachfolgenden Punkte eingehalten werden müssen:

Die Vereinbarung muss ausgehandelt werden (d.h., der Mandant muss eine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung der Vereinbarung gehabt haben). Eine Wahlmöglichkeit, die nur darin besteht, den Vorschlag des Anwalts anzunehmen oder sich einen anderen Anwalt zu suchen, reicht nicht aus.
Jede Klausel muss einzeln und für jedes Mandat neu verhandelt werden.
 

Rz. 21

In der Literatur wird z.T. die Möglichkeit eines Tarifwahlprinzips akzeptiert, bei der der Mandant die Wahl hat, gegen ein höheres Honorar eine Haftungsbeschränkung auf eine höhere Summe zu vereinbaren oder gegen ein geringeres die niedrigere Summe hinzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge