Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 16
Sofern die Bankverbindungen des Vollmachtgebers bekannt sind, können die Banken entsprechend angeschrieben und um Mitteilung von bestehenden Vollmachten gebeten werden.
Im Erbfall geht mit dem Tod des Kunden auch dessen aus der Geschäftsverbindung mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB gegen die Bank auf den Erben über. Die Bank kann sich also gegenüber dem Erben nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Andererseits besteht auch keine Verpflichtung der Banken, von sich aus den Erben auf das Bestehen einer Vollmacht hinzuweisen.
Rz. 17
Muster 1.2: Auskunftsersuchen über Bankvollmachten
Muster 1.2: Auskunftsersuchen über Bankvollmachten
An die _________________________-Bank
IBAN _________________________
Vollmachten Ihres verstorbenen Kunden Herrn _________________________, verstorben am _________________________.
Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich Herrn _________________________.
Mein Mandant ist Alleinerbe nach Ihrem Kunden Herrn _________________________. Eine Ausfertigung des Alleinerbscheins habe ich beigefügt.
Namens und im Auftrag meines Mandanten habe ich Sie aufzufordern, mir Auskunft zu geben über sämtliche während des Bankverhältnisses bestehenden erteilten Vollmachten. Hierzu bitte ich um Übersendung von Unterlagen, aus denen sich ergibt, wer zu welchen Zeiten bevollmächtigt war bzw. dies noch ist. Ich habe mir zur Erledigung eine Frist auf den _________________________ notiert, bis zu der ich Ihre Antwort erwarte.
Für Ihre Mühewaltung bedanke ich mich im Voraus.
Rechtsanwalt
Rz. 18
Bei Anfragen ist stets darauf zu achten, dass auch Auskünfte über inzwischen widerrufene Vollmachten erteilt werden. Hier kann es lohnend sein, über den entsprechenden Zeitraum Kontoauszüge anzufordern, aus denen sich Verfügungen eines ehemals Bevollmächtigten ergeben. Gerade eine widerrufene Vollmacht kann ein Indiz für einen Missbrauch sein, dem der Erblasser vielleicht nicht nachgegangen ist. Der Erbe kann hier aber restlos Aufklärung verlangen und ggf. Rückforderungsansprüche stellen.
Rz. 19
Vor dem Hintergrund, dass die Bevollmächtigten oft auch selbst Kunden der Bank sind und ortsfremde Erben von manchen Instituten als Störfaktor empfunden werden, sollten kurze Fristen gesetzt und telefonische Nachfragen nicht gescheut werden.
In den seltensten Fällen wird der Erbe nur eine isolierte Auskunft über den Bestand einer Vollmacht begehren. Meist wird eine umfassendere Auskunft verlangt werden (vgl. § 3 Rdn 84 ff.).