Rz. 122

Die Gespräche über die Herbeiführung eines Interessenausgleiches behandeln die vom Unternehmer geplante Betriebsänderung. Wie sich aus der gesetzlichen Konstruktion ergibt, hat der Unternehmer zunächst den Betriebsrat zu unterrichten und mit ihm die geplante Betriebsänderung zu beraten. In den Verhandlungen sind die Argumente des Betriebsrates, die gegen die unternehmerische Planung sprechen, zu berücksichtigen und durch den Arbeitgeber abzuwägen. Hierbei ist darüber zu verhandeln, ob die geplante Maßnahme in vollem Umfang vorgenommen werden soll oder ob die Maßnahme ggf. in abgeschwächter Form vorgenommen werden kann (etwa Anzahl der abzubauenden Arbeitsplätze). Gegenstand wird auch sein, wie die Maßnahme inhaltlich umgesetzt werden soll, z.B. ob der Personalabbau über Aufhebungsverträge oder Kündigungen realisiert werden soll. Es kann gehen um den Zeitpunkt der Maßnahme, Schaffung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, Errichtung von Beschäftigungsgesellschaften um die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere bei Einführung neuer Arbeitsverfahren sowie ggf. auch Regelungen zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen durch Überbelastung bei Arbeitsverdichtung und Vieles mehr.

 

Rz. 123

 

Hinweis

Es empfiehlt sich, dass der Betriebsrat sein Unterrichtungs- und Beratungsrecht nicht stets in voller Personenstärke wahrnimmt. Vielmehr wird in der Praxis meist ein Verhandlungsausschuss gebildet, der die Gespräche mit dem Unternehmer führt. Wichtig ist, dass zwischen den einzelnen Gesprächsterminen mit dem Unternehmer ausreichend Zeit besteht, dass der Verhandlungsausschuss, der mangels Befugnis keine Vereinbarungen abschließen kann, sich mit dem Betriebsratsgremium rückkoppeln kann. Nur so ist sichergestellt, dass am Ende der Beratungen der Betriebsrat ein möglicherweise erzieltes Verhandlungsergebnis dann auch per Beschluss billigt. Es ist mehr als misslich, wenn der Verhandlungsausschuss mit einem fertigen Ergebnis in den Betriebsrat kommt, welches mit diesem nie abgestimmt worden ist, und welches dieser dann durch Beschluss ablehnt.

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