Rz. 143
Gerade in Fällen, in denen der Betrieb nicht stillgelegt wird, sondern aufgrund organisatorischer Entscheidungen nur ein Teil der Belegschaft abgebaut werden soll, stellen sich bei Kündigungen für den Arbeitgeber häufig Probleme bei der sozialen Auswahl. Mit einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 Abs. 1 BetrVG, die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, kann auch im Interessenausgleich anhand von festgelegten fachlichen, persönlichen und sozialen Kriterien eine Objektivierung der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers vorgenommen werden. Gerade bei umfassenden Personalabbaumaßnahmen werden dadurch die Entscheidungen transparenter, Fehler werden vermieden und willkürliche Entscheidungen verhindert.[168]
Rz. 144
Formulierungsbeispiel
Die Betriebsparteien haben gem. § 1 Abs. 4 KSchG i.V.m. § 95 BetrVG vereinbart, die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach folgenden sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen:
Lebensalter: | je vollendetem Lebensjahr | 1 Punkt |
Betriebszugehörigkeit: | je vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit | 1 Punkt |
Verheiratete Arbeitnehmer | 1 Punkt | |
Je Kind: | 3 Punkte | |
Schwerbehinderung und Gleichgestellte je 10 GdB | 1 Punkt |
Für die Punktewertung ist der Stand zum Stichtag [...] maßgebend.[169] Für die Punktevergabe sind die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebend, es sei denn, es treten nach dem Stichtag, aber vor Ausspruch der Kündigung, noch Änderungen ein, die sich auf den Punktewert auswirken.
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