Rz. 159
§ 112 Abs. 1 – 4 BetrVG beschreibt das Verfahren zur Aufstellung des Sozialplanes. Im Wesentlichen entspricht dies dem Verfahren zur Herbeiführung des Interessenausgleichs.
Hinweis
Schon aus diesem Grund werden Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen parallel geführt. Die durch den Sozialplan zu mildernden wirtschaftlichen Nachteile lassen sich gerade nur dann abschließend beurteilen, wenn über das "Ob", "Wann" und "Wie" der Betriebsänderung und deren Folgen Klarheit besteht. Zum anderen besteht natürlich auch ein verhandlungstaktischer Zusammenhang. Der Unternehmer hat in erster Linie Interesse, schnellstmöglich den Interessenausgleich abzuschließen, um seine Betriebsänderung beginnen zu können. Demgegenüber hat der Betriebsrat das Interesse, die Betriebsänderung im Sinne der Belegschaft noch abzumildern und unabhängig hiervon, wenn sich die Nachteile schon nicht verhindern lassen, so doch einen möglichst gut dotierten Sozialplan zu erzielen. Sobald der Arbeitgeber die Zustimmung zum Interessenausgleich erreicht hat und damit seine Betriebsänderung umsetzen kann, entfällt der Druck, mit dem Betriebsrat noch einen gut dotierten Sozialplan abzuschließen. Es wäre daher schon taktisch unklug, zuerst den Interessenausgleich zu Ende zu verhandeln und erst dann mit Sozialplanverhandlungen zu beginnen.
Rz. 160
Generelles Ziel ist, den Sozialplan vor Beginn der Betriebsänderung aufzustellen, unabhängig davon, ob ein Interessenausgleich zustande kommt oder dieser in der Einigungsstelle endgültig scheitert.
Rz. 161
Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so kann auch hier der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht werden. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsersuch erfolglos, so können Unternehmer oder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG.
Rz. 162
Hinweis
Es wäre verfehlt, sich auf ein Vermittlungsverfahren beim Sozialplan einzulassen, wenn andererseits der Arbeitgeber versucht, den Interessenausgleich bereits in die Einigungsstelle zu bringen. Ziel sollte sein, den Sozialplan vor Beginn der Betriebsänderung abzuschließen oder zumindest einen Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt zu haben. Da das Vermittlungsverfahren nicht verpflichtend ist, kann hinsichtlich des Sozialplans aus Sicht des Betriebsrates hierauf gut verzichtet werden.
Rz. 163
Kommt eine Einigung nicht zustande, können sowohl der Unternehmer als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Anders als beim Interessenausgleich kann die Einigungsstelle verbindlich für beide Betriebsparteien über die Aufstellung des Sozialplans durch Spruch entscheiden, § 112 Abs. 4 BetrVG. Gleichwohl hat auch hier die Einigungsstelle eine Einigung zwischen den Parteien zu versuchen. Sofern diese zustande kommt, ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterschreiben, § 112 Abs. 3 BetrVG.
Rz. 164
Der Sozialplan ist schriftlich niederzulegen, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Ebenso wie der Interessenausgleich ist er vom Unternehmer und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterzeichnen. Zur Wirksamkeit des Sozialplanes bedarf es auf Seiten des Betriebsrates eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses.