Dr. iur. Tobias Spanke, Karl-Ludwig Kerscher
Rz. 17
Die auf den Erbfall bezogene, an dem Interesse des Auftraggebers orientierte und strategisch ausgerichtete Beratung hat die Auswirkungen einer jeden bisherigen und zukünftigen Maßnahme im Blick, inwieweit und in welcher Weise diese sich auf die Rechtslage der Beteiligten im Erbfall auswirken wird.
Von der erbfallrelevanten Beratung ist die nur urkundenrelevante Beratung zu trennen. Letztere ist ein Weniger.
a) Ermittlung des erbfallrelevanten Sachverhalts
Rz. 18
Maßgebend ist der historische Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt seiner rechtlichen Bedeutung für den Erbfall, sei es dass er unverhofft schnell oder erst Jahrzehnte später eintreten wird. Von Bedeutung sind vor allem
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Staatsangehörigkeit, Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Familienstand und ehelicher Güterstand |
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der Familienstammbaum mit Eltern, Kindern und Kindeskindern |
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die Eigentumsverhältnisse an allen wesentlichen Immobilien und Wertgegenständen, insbesondere die Übertragung von Immobilien auf Kinder als Ausgleichung, unentgeltlich oder teilentgeltlich, mit oder ohne Ausgleichspflichten unter Abkömmlingen, mit oder ohne Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch |
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Hilfeleistungen der Eltern an Kinder oder umgekehrt. |
Man könnte auch von einer erbfallrelevanten Familien- und Vermögensgeschichte sprechen.
b) Ermittlung der erbfallrelevanten Willensbildung
Rz. 19
Der zentrale Punkt im Erbrecht sowohl vor wie auch nach dem Erbfall ist die Willensbildung. Die Erfahrung lehrt, dass der Mandant sich bei der Bildung seines Willens schwer tut. Wie sollte er sich denn auch leicht entscheiden können, wenn ihm der für seinen Fall konkrete erbfallrelevante Sachverhalt nicht hinreichend bekannt, er sich insbesondere seiner rechtlichen Auswirkungen nicht bewusst ist.
Rz. 20
Es geht vor dem Erbfall um die Bildung des Willens des/der Testierenden. Sie setzen das Recht, nach dem ihre Erbfolge von statten gehen soll. Nach dem Erbfall wird der überlebende Ehegatte/Partner oder sonst Begünstigte in einer fachkundigen Beratung durch einen in der praktischen Abwicklung von Erbfällen erfahrenen Rechtsanwalt die in Betracht kommenden Schritte besprechen und sodann entscheiden, wie nach seinem Wunsch am zweckmäßigsten vorzugehen ist. Der erfahrene Anwalt wird sehr schnell erkennen, welche Interessen seines Mandanten im Vordergrund stehen. Wünscht dieser eher einen schonenden Umgang mit den Beteiligten im Interesse der Bewahrung des Familienfriedens, kommt es ihm auf eine rasche Erledigung an oder geht es ihm wirklich um die Ausschöpfung aller Möglichkeiten, und ist dabei die Kostenfrage eher nachrangig zu sehen? Da der Mandant in aller Regel keine oder nur eine sehr unzulängliche Erfahrung bei Erbauseinandersetzungen mitbringt, ist der Anwalt gefordert, einen auf den konkreten Mandanten und seine Interessen abgestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Die Strategie des konkreten weiteren Vorgehens wird unter Abwägung in Betracht kommender Alternativen besprochen. Die Entscheidung letztlich liegt bei dem Mandanten. Der Mandant sucht die anwaltliche Hilfe bei der Bildung seines Willens. So werden Alternativen erarbeitet und besprochen. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die zu erwartenden Erbfälle werden an den zuvor festgelegten Zielen gemessen, insbesondere an dem Ziel einer möglichst problemlosen und friedvollen Auseinandersetzung.
Hat der Anwalt den überlebenden Ehegatten oder Partner nach dem Erbfall zu vertreten, und war er gemeinsam mit dem Erblasser/der Erblasserin in dessen/deren Auftrag bereits vor dem Erbfall tätig, indem er bereits den vollständigen erbfallrelevanten Sachverhalt erarbeitet hatte, so sind die Voraussetzungen für eine optimale Beratung und Interessenvertretung nach dem Erbfall gegeben.
c) Die Ermittlung und Erörterung des Erbfallszenariums als wesentlicher Teil der erbfallrelevanten Willensbildung
Rz. 21
Unter dem Erbfallszenarium sind die mit Eintritt des Erbfalls entstehende neue Rechtslage und deren rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für die Beteiligten zu verstehen. Wenn bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung der Berater nicht auf die unterschiedlichen Angriffs- und Verteidigungsrechte der einzelnen Beteiligten nach dem Erbfall deutlich hingewiesen hatte, so führt dies immer wieder zu Überraschungen und Irritationen, die eine friedliche Auseinandersetzung behindern oder unmöglich machen.
Rz. 22
So kann der überlebende Ehegatte, der nach dem vorhandenen Berliner Testament Alleinerbe wurde, nicht verstehen, dass nicht nur die einseitigen Kinder des verstorbenen Ehegatten, sondern auch gemeinsame Kinder umfassende Auskunftsrechte über die Vermögensverhältnisse und ihre Änderungen zeitlich zurück bis zur Eheschließung verlangen können. Die Pflicht zur lückenlosen Auskunft mit Belegen/Urkunden und die Bewertung der Vermögensgegenstände zu unterschiedlichen Zeitpunkten stellt, zumal wenn Fristen gesetzt werden, den überlebenden Ehegatten, insbesondere dann, wenn er betagt ist und sich mit diesen Angelegenheiten zuvor nicht verantwortlich befasst hatte, vor eine nicht leicht und schon gar nicht rasch zu lösende Aufgabe. Sollte der Erblasser lebzeitig Schenkungen vorgenommen haben, z.B. vor 30 Jahren an die Erbin selbst, oder vor 9 Jahren an e...