Rz. 5

Die Einführung des Fachanwalts für Erbrecht bewirkte eine deutliche Zuwendung vieler Anwälte zum Erbrecht. Die erbrechtliche Literatur ist sprunghaft angestiegen. Bis heute sind die Fachlehrgänge zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen wie Fortbildungsveranstaltungen auf allen Gebieten des Erbrechts stark nachgefragt.

1. Fachanwalt für Erbrecht

 

Rz. 6

Die Fachanwaltsordnung (FAO) ist am 11.3.1997 in Kraft getreten. Der Fachanwalt für Erbrecht hat besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 FAO).

Der Fachanwalt für Erbrecht ist nahezu immer sowohl im gestaltenden Erbrecht ("vor dem Erbfall"), wie auch "nach dem Erbfall", sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich im – ggf. streitigen – Verfahren des FamFG wie auch vor den ordentlichen Gerichten tätig. Dort sammelt er Erfahrungen, die ihm bei der treffsicheren Gestaltung in besonderem Maße nützlich sind. Denn nur in Kenntnis der praktischen Abwicklung eines Erbfalls kann der Jurist gesicherte Erkenntnisse darüber gewinnen, ob die mit Bezug zum Erbfall getroffenen Maßnahmen, insbesondere ein Testament oder ein Erbvertrag, ohne oder mit begleitenden Verfügungen wie z.B. Anordnungen in Übergabeverträgen zur Ausgleichung unter Abkömmlingen und/oder zur Anrechnung auf den Pflichtteil, Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsverträge, die Wahl oder Änderung eines bestimmten Güterrechtsvertrags u.a., sich als hilfreich oder als abträglich erwiesen haben.

2. Fachanwalt für Erbrecht mit Zusatzqualifikation

 

Rz. 7

Nicht selten tritt zum Fachanwalt für Erbrecht noch eine weitere fachanwaltliche Qualifikation hinzu, wie z.B. Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht. "Spezialist für Erbrecht" darf sich ein Fachanwalt für Erbrecht zusätzlich nur nennen, wenn er Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann, die den Fachanwalt auf allen Teilgebieten des Erbrechts, die Voraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung sind, nicht nur unerheblich übersteigen.[3] Für die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" bedarf es neben nachgewiesenen theoretischen Kenntnissen zusätzlich einer nicht unerheblichen praktischen Erfahrung als Testamentsvollstrecker.[4]

[3] BGH NJW 2017, 669.

3. Kanzleien für Erbrecht und Vermögensnachfolge

 

Rz. 8

Zahlreiche Kanzleien in Deutschland sind nach ihrer Bezeichnung ausschließlich oder ganz überwiegend im Erbrecht tätig, einige auch mit mehreren Fachanwälten für Erbrecht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge