An das Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
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Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich
In der Familiensache
des Herrn _________________________
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
zeige ich ausweislich anliegender Verfahrensvollmacht i.S.d. § 114 Abs. 5 FamFG die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an.
Namens und im Auftrag des Antragstellers stelle ich in der Sache folgenden Antrag:
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Die am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________, Heiratsregister-Nr.: _________________________, geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. |
Begründung:
I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten
Der Antragsteller, geb. am _________________________, und die Antragsgegnerin, geb. am _________________________, haben – wie im Antrag bezeichnet – die Ehe geschlossen.
Beweis:
1. |
Stammbuch, vom Antragsteller im Termin vorzulegen |
2. |
Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anlage A 1) |
3. |
Personalausweise, im Termin vorzulegen |
Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen:
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_________________________, geb. am _________________________ |
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_________________________, geb. am _________________________ |
Beweis: Geburtsurkunden der Kinder (Anlagen A 2 und A 3)
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben mit der Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.
[Alt. 1:] Die Beteiligten haben sich über den Unterhalt für die Kinder, den Umgang und die elterliche Sorge geeinigt. Die elterliche Sorge soll auch nach der Scheidung gemeinsam ausgeübt werden; der Vater hat jedes zweite Wochenende mit den Kindern von Freitag 18:00h bis Sonntag 17:00h Umgang. Der Haushalt ist bereits aufgeteilt. Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin keinen Ehegattenunterhalt, da diese schon seit Längerem mit einem neuen Partner zusammenlebt.
[Alt. 2:] Eine Einigung gem. § 133 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht erfolgt.
Anderweitige Familiensachen sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
II. Ehescheidung
Der Scheidungsantrag wird auf §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.
Die Beteiligten leben seit dem _________________________, d.h. seit über einem Jahr getrennt. Damals ist der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung in _________________________ ausgezogen. Seither bewohnt der Antragsteller eine eigene angemietete Wohnung in _________________________.
Die Anhörung nach § 128 FamFG wird ergeben, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal herzustellen. Er empfindet keine Gefühle mehr für die frühere Partnerin und will unbedingt geschieden werden.
Die Antragsgegnerin will der Scheidung zustimmen.
Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin
III. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Es wird um Übersendung der entsprechenden Formulare gebeten.
IV. Streitwert
Der Antragsteller verdient durchschnittlich 3.000 EUR netto monatlich, die Antragsgegnerin verdient netto monatlich durchschnittlich 2.000 EUR. Abgestellt auf den dreimonatigen Bezug errechnet sich ein Streitwert von 15.000 EUR.
Der Versorgungsausgleich wird vorläufig mit 2.000 EUR bewertet.
Somit wird der vorläufige Streitwert mit 17.000 EUR angegeben.
Der Gerichtskostenvorschuss wird mit beiliegendem Verrechnungsscheck entrichtet.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
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(Rechtsanwalt)