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Das Gesetz vom 17.12.2008 zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit[14] – FGG-ReformG – beinhaltete schließlich eine grundlegende Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens durch Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1). Mit seinem Inkrafttreten zum 1.9.2009 trat nicht nur das FGG außer Kraft; Art. 112 FGG-ReformG; aufgehoben wurde auch das gesamte 6. Buch der ZPO (Art. 25 Ziff. 13 FGG-ReformG). Das FGG-ReformG gestaltet auch das Kostenrecht durch die Einführung eines Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen neu (Art. 2: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, FamGKG). Familiensachen waren bis zum 1.12.2009 teilweise nach den Vorschriften der ZPO, teilweise nach den Vorschriften des FGG abzuwickeln (vgl. § 621a ZPO a.F.). Verknüpft wurden beide Verfahrensordnungen durch den gesetzlich angeordneten Verbund des Ehescheidungsverfahrens mit den Ehescheidungsfolgen (§ 623 ZPO a.F.). Für einstweilige Regelungen während des Ehescheidungsverfahrens stand zusätzlich das Institut der einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der §§ 620 ff. ZPO a.F. zur Verfügung. Der Zusammenfassung und Neustrukturierung dieses Verfahrensgeflechtes dient insbesondere das neue Verfahrensrecht für Familiensachen. Dieses verweist allerdings häufig, z.B. für sog. Familienstreitsachen und die Vollstreckung, auf die Regelungen der ZPO.

[14] BGBl 2008, I, 2585.

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