Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 98
Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind, § 19 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG.
Wann Unverfallbarkeit der erworbenen Versorgungsanrechte eintritt, also ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht den Verlust der Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung zur Folge hat, richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen, im Übrigen nach den Bestimmungen des BetrAVG. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG tritt Unverfallbarkeit ein, sofern der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat. Gleiches gilt, wenn zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit erfüllt sind und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Nach § 1 Abs. 2 BetrAVG tritt schließlich auch dann Unverfallbarkeit einer Anwartschaft ein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.
Da die von den Gerichten verwandten Fragebögen entsprechende Fragen an die Versorgungsträger beinhalten, werden durch die Arbeitgeber in den Auskünften in aller Regel Angaben zur Verfallbarkeit oder Unverfallbarkeit der Versorgungszusage gemacht.
a) Auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtete Anrechte, § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VersAusglG
Rz. 99
Hauptanwendungsfall ist der sogenannte Abflachungsbetrag in der Beamtenversorgung nach § 69e BeamtVO. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt nach der Rspr. des BGH der durch das Versorgungsänderungsgesetz zum 1.1.2003 reduzierte Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Höhere Zahlungen unter dem Aspekt des Besitzstandsschutzes werden in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesen. Unter die Bestimmung fallen darüber hinaus die in SGB VI § 120h erfassten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Besitzstandscharakter, nämlich Auffüllbetrag, § 315a, Rentenzuschlag, § 319a, Übergangszuschlag, § 319b, sowie bestimmte Zahlungen aus der Überführung von Renten des Beitrittsgebietes.
b) Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs, § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG
Rz. 100
Nach § 19 Abs. 2 Ziffer 3 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Maßgeblich ist das Ende der Ehezeit, wobei aber rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, im Endurteil noch zu berücksichtigen sind, § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 VersAusglG.
Mit dem Begriff der Unwirtschaftlichkeit ist im Wesentlichen der in § 1587b Abs. 4 BGB a.F. ausdrücklich erwähnte Fall gemeint, dass sich die interne oder externe Teilung eines Anrechts voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird und dementsprechend der Zweck verfehlt wird, dem Berechtigten eine eigenständige Altersversorgung zu sichern. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nach Teilung des Versorgungsanrechts der ausgleichsberechtigte Ehegatte die (sonstigen) Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb von Anrechten nicht erfüllen kann. Hauptanwendungsfall war und ist die Nichterfüllung der Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Problematik ist allerdings durch eine Gesetzesänderung relativiert worden. Die Wartezeit kann ohne sonstige Zugangsvoraussetzungen durch Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet werden; für Altfälle bestehen Nachzahlungsmöglichkeiten in § 282 Abs. 2 SGB VI. Dementsprechend reichen 1,878 Entgeltpunkte, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen (1,878 : 0,0313, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Dass durch die externe oder interne Teilung nur ein sehr niedriges Rentenanrecht begründet wird, ist als solches kein Argument für die Unwirtschaftlichkeit, weil hierfür die Sonderregelung des § 18 VersAusglG gilt. Unwirtschaftlichkeit kann allerdings geltend gemacht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesorgt hat und für ihn der Ausbau seiner anderweitigen Sicherung vorteilhafter wäre. Unwirtschaftlichkeit kann sich im Übrigen ergeben, wenn auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Teilung dazu führen würde, dass eine Anrechnung auf andere Versorgungsanrechte erfolgt, z.B. Anrechnung auf eine Unfallrente oder sonstige Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung.
c) Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, § 19 Abs. 2 Ziff. 4 VersAusglG
Rz. 101
Solche Anrechte sind nach § 19 Abs. 2 Ziffer 4 VersAusglG dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei Ehescheidung entzogen, weil die jeweiligen Versorgungsträger nicht der deutschen Jurisdiktion unterliegen. Das Bestehen solcher Versorgungsanrechte a...