Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Kurze Ehedauer, Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG
Rz. 84
Die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) betrug bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Ehescheidungsantrages weniger als 3 Jahre. Die Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft und haben gut verdient. M hat im Trennungsjahr aus den Ersparnissen einen größeren Betrag in eine private Rentenversicherung gezahlt.
Alternativ:
M hat eine leitende Position in einem Unternehmen gefunden. Für ihn sind im Wege der Gehaltsumwandlung nicht unerhebliche Beträge in eine betriebliche Altersversorgung geflossen oder er hat eine nicht mehr verfallbare Pensionszusage erhalten.
2. Vereinbarung externer Teilung mit dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und Angabe einer Zielversorgung, § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 VersAusglG
Rz. 85
F hat während der Ehe keine ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte erworben, hat aber aus vorehelicher Tätigkeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. M ist Bundesbeamter und hat darüber hinaus eine private Rentenversicherung abgeschlossen. F möchte neben der Realteilung der Beamtenversorgung nicht im Wege der Realteilung an der privaten Rentenversicherung beteiligt werden, sondern hat Interesse an der Aufstockung ihrer gesetzlichen Anrechte in der Rentenversicherung.
3. Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit i.S.d. § 18 VersAusglG
Rz. 86
Nach den eingeholten Auskünften haben beide Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie kleinere Anrechte in sog. Riester-Renten. Der Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur 50 EUR. F fehlen aber noch Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Alternativ:
F hat nur geringfügige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; M nur unwesentlich höhere in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber zusätzlich mehrere kleine Anrechte in Betriebsrenten, Riester-Renten pp.
4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen ausländischer Versorgung, § 19 Abs. 3 VersAusglG
Rz. 87
F war während der Ehezeit in Teilzeit berufstätig und hat Versorgungsanrechte als Bundesbeamtin erworben. M war in der Ehezeit in der EU-Kommission in Brüssel tätig und hat dort wesentlich höhere Versorgungsanrechte erworben.
5. Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vereinbarung
Rz. 88
F und M haben beide in der Ehezeit vergleichbare Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. M hat darüber hinaus Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben.
F soll die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Ehewohnung zu Alleineigentum übertragen erhalten. Die Eheleute sind überein gekommen, dabei den Anspruch der F auf Beteiligung an den Zusatzversorgungen zu verrechnen.
6. Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit, § 27 VersAusglG
Rz. 89
Aus den Auskünften ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des M in Höhe von monatlich 75 EUR. M hat neben seinen Erwerbseinkünften aber erhebliche Einkünfte aus ererbtem Immobilien- und Wertpapiervermögen, F ist demgegenüber nur auf ihre Erwerbseinkünfte und spätere Versorgungsansprüche angewiesen, hat kein Vermögen und keine Aussichten auf späteren Vermögenserwerb von Todes wegen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, weil sonstiger Vermögenserwerb während der Ehe nicht erfolgt ist und das Immobilien- und Wertpapiervermögen des M während der Ehe keinen über den Inflationsverlust hinausgehenden Wertzuwachs erzielt hat (oder Gütertrennung vereinbart ist).
Alternativ:
F hat ausgleichspflichtige Anrechte erworben; M war während der Ehe freiberuflich tätig und hat in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Diese hat er vor Zustellung des Ehescheidungsantrages in eine Kapitalversorgung umgewandelt. Es ist Gütertrennung vereinbart oder Zugewinnausgleich kommt aus anderen Gründen nicht zum Tragen.
7. Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt, §§ 33, 34 VersAusglG
Rz. 90
Zugunsten der F, die während langjähriger Ehe aus Gründen der Haushaltsführung und der Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht bzw. nur eingeschränkt berufstätig war, ist durch Ehescheidungsfolgenvergleich ein Unterhaltsanspruch gegen M von monatlich 800 EUR festgelegt worden. M, 5 Jahre älter als F, geht in den Ruhestand. Seine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte wird wegen des aus Anlass der Ehescheidung angeordneten Versorgungsausgleichs um monatlich 700 EUR gekürzt. Er hat zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. An der Einkommenssituation von F hat sich seit der Ehescheidung nichts Wesentliches verändert. Ihre Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Kindererziehungszeiten und Beschäftigungszeiten vor Geburt der Kinder zu Beginn der Ehe sind anlässlich der Ehescheidung durch den Versorgungsausgleich um monatlich 100 EUR zugunsten des M gekürzt worden.