Rz. 91

Wer sich für Nachlasspflegschaften interessiert, sollte bei "seinem" Nachlassgericht vorsprechen. Ein persönliches Gespräch mit dem Rechtspfleger kann oftmals Türen und Tore öffnen. Genauso gut kann es jedoch passieren, dass nach dem "Vorstellungsgespräch" auch auf lange Zeit keine Bestellung zum Nachlasspfleger erfolgt. Jedenfalls sollte man in dieses Gespräch nicht unvorbereitet gehen. Der Nachweis, dass man bereits Nachlasspflegschaften abgewickelt hat, ist sicherlich hilfreich.

Zunehmend kann auch beobachtet werden, dass Qualifikationsmaßnahmen von den Nachlassgerichten positiv aufgenommen werden. Sie helfen dem Nachlassgericht bei der Auswahl. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Nachlassgericht von der Vorlage eines Prüfungsergebnisses (z.B. "geprüfter Nachlasspfleger (BDN)" oder eines Zertifikats (z.B. "zertifizierter Nachlasspfleger (BDN)") leiten lässt. Auch der Nachweis der Mitgliedschaft in einer entsprechenden berufsständischen Vereinigung kann das Nachlassgericht von der eigenen Eignung überzeugen.

 

Rz. 92

In diesem Zusammenhang kann der Abschluss einer Kautionsversicherung eine Rolle spielen. Bei einer Kautionsversicherung handelt es sich um eine Versicherung, durch die der Versicherer nicht dem Versicherungsnehmer (dem Nachlasspfleger), sondern dem potenziell Gefährdeten für den Fall einer vorsätzlichen Schädigung, insbesondere also Veruntreuung oder Unterschlagung des verwalteten Vermögens, Sicherheit leistet. Eine Kaution ist hier allerdings nicht hinterlegt, sondern lediglich zugesagt.[76] Das Nachlassgericht kann jeden Pfleger zum Abschluss einer solchen Versicherung nach § 1837 Abs. 2 BGB verpflichten.[77] Im Berliner Raum ist der Nachweis einer Kautionsversicherung schon seit vielen Jahren unabdingbare Voraussetzung für die Bestellung zum Nachlasspfleger. Die Auswahl der Versicherung obliegt dem Nachlasspfleger. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Berufsverband der Nachlasspfleger (BDN) seit dem 11.3.2016 zusätzlich alle von seinen Mitgliedern verwalteten Nachlässe durch eine Vertrauensschadenversicherung (Kautionsversicherung) schützt.

 

Rz. 93

Ob die für Rechtsanwälte und Notare abzuschließende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch die spezifischenTätigkeiten eines als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts versichert, muss geprüft und ggf. ausdrücklich vereinbart werden. Hier ist eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen erforderlich. Leider hat sich gezeigt, dass ein berufsspezifischer Versicherungsschutz für Nachlasspfleger sehr oft mit einer Deckungslücke behaftet ist (vgl. § 9 Rdn 80 ff.). Hier kann es sich empfehlen, eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung zu suchen, über die entsprechender Versicherungsschutz allein durch die Mitgliedschaft herbeigeführt wird.[78]

[76] Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn 88.
[77] Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn 87 ff.
[78] Beispiel: Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) e.V., www.b-d-n.de.

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