Rz. 49

Zu den Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gehören unter anderem die Bekanntmachung und Zustellung gerichtlicher Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 168 ZPO, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen nach § 46 FamFG, die Gewährung der nach § 13 FamFG bewilligten Akteneinsicht sowie die Erteilung und Beglaubigung von Abschriften aus den Akten, die Ladung der Beteiligten zu gerichtlichen Terminen und die Erteilung von Ausfertigungen gerichtlich verwahrter Urkunden nach § 48 BeurkG.

Darüber hinaus hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle umfassende Aufgaben bei der Bearbeitung der Register- und Grundbuchsachen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge