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Hat das Gericht einen Nachlasspfleger ausgewählt und liegen weder Unfähigkeit noch Untauglichkeit vor, so kann der ausgewählte Nachlasspfleger ein Ablehnungsrecht nach § 1786 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BGB geltend machen. Als Ablehnungsgründe kommen dabei stichwortartig in Betracht:

Familiäre Belastungen, Alter, Sorge für mehr als drei Kinder, Krankheit/Gebrechen, räumliche Entfernung, Mitvormundschaft und mehr als eine Pflegschaft.

Zu beachten ist, dass das Ablehnungsrecht vor der Bestellung geltend gemacht werden muss. Anderenfalls erlischt es (§ 1786 Abs. 2 BGB).

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