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Entsprechend der früheren Regelung in § 52 FGG sieht auch § 156 FamFG vor, dass das Gericht in den Kindschaftssachen der elterlichen Sorge, des Kindesaufenthaltes, des Umganges oder der Kindesherausgabe in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll.[1379] Hierzu gehört auch der Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten der Einrichtungen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie auf die Möglichkeiten der Mediation[1380] oder sonstiger Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung.[1381] Nach § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG ist die mögliche gerichtliche Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer solchen Beratung nicht selbstständig anfechtbar. Sie ist zwar nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar – und zwar auch, wenn die Beratungsverpflichtung freiwillig in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen worden ist[1382] –, allerdings kann die nicht genügend entschuldigte Nichtteilnahme zu einer Belastung mit Verfahrenskosten führen, § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Weigerung eines Elternteils, an solchen Maßnahmen der potentiellen Streitbeilegung[1383] teilzunehmen, wird zuweilen auch Rückschlüsse auf einzelne Aspekte seiner Erziehungseignung zulassen.

[1379] Siehe dazu auch Gartenhof/Schmid/Normann/von Thüngen/Wolf, Auflagen nach § 156 Abs. 1 FamFG im Spannungsfeld der Eltern zwischen Autonomie und Zwang, NZFam 2014, 972; zu den Grenzen von Einvernehmen in Kindschaftssonderfällen siehe Schmid, NZFam 2015, 292; Dostmann/Bauch, Hinwirken auf eine Einigung aus anwaltlicher Sicht – Zwang oder Segen?, NZFam 2015, 820; Wegener, Pflicht des Richters zur Hinwirken auf eine Einigung aus richterlicher Sicht nach § 156 FamFG, NZFam 2015, 799; Vogel, Diffamierung des nicht einigungsbereiten Elternteils im Kindschaftsverfahren (?), NZFam 2015, 802; Reinken, Hinwirken auf ein Einvernehmen der Beteiligten – Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten des Gerichts nach dem FamFG, FPR 2010, 428; Vogel, Das Hinwirken auf Einvernehmen in strittigen Kindschaftssachen, FamRZ 2010, 1870; siehe auch Ivanits, Elterliches Einvernehmen und Kindesbeteiligung, ZKJ 2012, 98.
[1380] Siehe das am 26.7.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl 2012 I, 1577); dazu näher Paul/Pape, ZKJ 2012, 464; Spangenberg, Die Rolle des Rechts in der Mediation, ZKJ 2014, 324; siehe auch OLG Koblenz FamRZ 2015, 437 (keine gesetzliche Grundlage für unmittelbare Beauftragung eines Mediators durch das Gericht); Benesch, Der Güterichter nach § 36 Abs. 5 FamFG – Erfahrungen und Möglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren, NZFam 2015, 807; von Ballestrem/Schmid/Loebel, Mediation und grenzüberschreitende Mediation, NZFam 2015, 811; Perleberg-Kölbel/Burandt, Mediation im Familien- und Erbrecht, FuR 2015, 276 (Teil 1); 2015, 710 (Teil 2).
[1381] Dazu Buchner/Appelt/Alt-Saynisch, Effektivität von Trennungs- und Scheidungsberatung, Paar- und Familientherapie sowie Mediation, FPR 2008, 160; Fritz, Richter als gerichtsinterner Mediatoren, FPR 2011, 328; Weber, Außergerichtliche Beratung im Spannungsfeld des Familienverfahrens, FPR 2011, 323; Perleberg-Kölbel/Burandt, Mediation im Familien- und Erbrecht, FuR 2015, 276 (Teil 1); 2015, 710 (Teil 2); Trenczek/Petzold, Beratung und Vermittlung in hoch eskalierten Sorge- und Umgangskonflikten – Konzeption und Praxis der Waage Hannover, ZKJ 2011, 409; Krabbe, Interventionsmöglichkeiten und Grenzen bei hoch eskalierten Familienkonflikten, ZKJ 2016, 48; Balloff, Kinderrechte bei Mediation, Beratung des Kindes, Erziehungsberatung und Familientherapie, FPR 2012, 216; siehe auch Bergmann, ZKJ 2010, 56; Proksch, JAmt 2010, 215; Spindler, Die Bedeutung hoch konflikthafter Trennung und Scheidung für Beratung und Therapie, ZKJ 2012, 426; Wagner, Gerichtsnahe Beratung für Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen am Amtsgericht Würzburg, ZKJ 2012, 257; Serafin, Die Trennungs- und Scheidungsberatung bedarf der Weiterentwicklung ihrer Handlungsansätze, ZKJ 2015, 141; zur Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die gerichtsnahe Mediation siehe Effer-Uhe, NJW 2013, 3333; siehe zu den Auswirkungen hoch strittiger Elternschaft für das Kind auch Weber, ZKJ 2015, 14.
[1382] Vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2001.
[1383] Zur – fehlenden – Schiedsfähigkeit von Kindschaftssachen OLG München FamRZ 2012, 1962 m.w.N.; die Verfasser sind beide Mitglied des Schiedsgerichts der coopeRAtion, www.schiedsgericht-fam.de. Zum Süddeutschen Familienschiedsgericht siehe www.familienschiedsgericht.de.

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