Rz. 391
Entsprechend der früheren Regelung in § 52 FGG sieht auch § 156 FamFG vor, dass das Gericht in den Kindschaftssachen der elterlichen Sorge, des Kindesaufenthaltes, des Umganges oder der Kindesherausgabe in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll.[1379] Hierzu gehört auch der Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten der Einrichtungen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie auf die Möglichkeiten der Mediation[1380] oder sonstiger Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung.[1381] Nach § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG ist die mögliche gerichtliche Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer solchen Beratung nicht selbstständig anfechtbar. Sie ist zwar nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar – und zwar auch, wenn die Beratungsverpflichtung freiwillig in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen worden ist[1382] –, allerdings kann die nicht genügend entschuldigte Nichtteilnahme zu einer Belastung mit Verfahrenskosten führen, § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Weigerung eines Elternteils, an solchen Maßnahmen der potentiellen Streitbeilegung[1383] teilzunehmen, wird zuweilen auch Rückschlüsse auf einzelne Aspekte seiner Erziehungseignung zulassen.
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