Rz. 332
Im Rahmen bestehender gemeinsamer Sorge sind die wesentlichen Fragen auch von den Eltern gemeinsam zu entscheiden. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB sieht dabei vor, dass die Eltern bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung[1239] ein Einvernehmen herstellen müssen.[1240] Es genügt hierbei eine grundlegende Übereinstimmung,[1241] wobei das Einvernehmen bereits abstrakt im Voraus hergestellt werden kann oder erst aus konkretem Anlass.
Rz. 333
Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung siehe Rdn 116.
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