Rz. 332

Im Rahmen bestehender gemeinsamer Sorge sind die wesentlichen Fragen auch von den Eltern gemeinsam zu entscheiden. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB sieht dabei vor, dass die Eltern bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung[1239] ein Einvernehmen herstellen müssen.[1240] Es genügt hierbei eine grundlegende Übereinstimmung,[1241] wobei das Einvernehmen bereits abstrakt im Voraus hergestellt werden kann oder erst aus konkretem Anlass.

 

Rz. 333

Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung siehe Rdn 116.

[1239] Schwab, FamRZ 1998, 457.
[1240] OLG Köln FamRZ 1999, 249; OLG München FamRZ 1999, 111.
[1241] Wend, FPR 1999, 137.

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