Rz. 120
Der Entwicklungsreife des Kindes entsprechend, kann dieses bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmte Rechtshandlungen alleine vornehmen. Dazu gehören etwa
▪ | die eigenverantwortliche Wahl eines Glaubensbekenntnisses (§ 5 S. 1 RKEG) mit vollendetem 14. Lebensjahr,[464] |
▪ | die Zustimmung zur Adoption mit vollendetem 14. Lebensjahr (§ 1746 Abs. 1 S. 2 BGB), |
▪ | der Widerspruch gegen die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil mit vollendetem 14. Lebensjahr (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), |
▪ | die Testierfähigkeit mit vollendetem 16. Lebensjahr (§ 2229 BGB), |
▪ | das Vetorecht des über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügenden Kindes bei einem nur relativ indizierten medizinischen Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für seine künftige Lebensgestaltung (siehe auch Rdn 101 ff.).[465] |
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