Rz. 120

Der Entwicklungsreife des Kindes entsprechend, kann dieses bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmte Rechtshandlungen alleine vornehmen. Dazu gehören etwa

die eigenverantwortliche Wahl eines Glaubensbekenntnisses (§ 5 S. 1 RKEG) mit vollendetem 14. Lebensjahr,[464]
die Zustimmung zur Adoption mit vollendetem 14. Lebensjahr (§ 1746 Abs. 1 S. 2 BGB),
der Widerspruch gegen die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil mit vollendetem 14. Lebensjahr (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB),
die Testierfähigkeit mit vollendetem 16. Lebensjahr (§ 2229 BGB),
das Vetorecht des über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügenden Kindes bei einem nur relativ indizierten medizinischen Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für seine künftige Lebensgestaltung (siehe auch Rdn 101 ff.).[465]
[464] Zur Reichweite des Bestimmungsrechts des Vormundes über die religiöse Erziehung des Kindes und das diesbezügliche familiengerichtliche Verfahren siehe §§ 3, 7 RKEG und dazu OLG Hamm NZFam 2016, 671; OLG ­Koblenz ZKJ 2014, 291, jurisOLG Düsseldorf FamRZ 2013, 140; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.7.2010 – 6 UF 62/10 m.w.N. (n.v.); DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2014, 521.

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