Rz. 213
Zielrichtung dieser Alternative ist, eine Gefährdung der Gesamtvermögenslage zu verhindern.[801] Voraussetzung ist danach grundsätzlich allerdings eine Bedürftigkeit des Kindes, einhergehend mit einer Leistungsfähigkeit der Eltern.
Ist das Kind vermögend i.S.d. § 1602 Abs. 2 BGB, so ist ihm sein Vermögen und sein Arbeitsentgelt in angemessenem Umfang zu belassen.[802] Besteht auf Seiten der Eltern ein Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer Unterhaltspflicht, so ist er nur beachtlich, wenn er unvermeidbar ist. Etwaige Versorgungsleistungen Dritter oder öffentliche Hilfe können die Eltern nicht entlasten, es sei denn diese Zuwendung beruht auf einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten.[803]
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