Rz. 144

Die Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dauert solange an, wie die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Die Vertretungsmacht endet daher mit Obhutsbeendigung. Auch mit Erlass einer anderweitigen Sorgerechtsentscheidung – auch wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung ergeht – endet die Vertretungsmacht des Obhutsinhabers. Ist zu diesem Zeitpunkt ein von ihm eingeleiteter Unterhaltsantrag anhängig, so wird er unzulässig, und zwar auch hinsichtlich des Unterhalts für vergangene Zeiträume.[522] Schon aus dem Wortlaut der Norm ("befindet"), aber auch aus der verfolgten Intention (Regelung der gesetzlichen Vertretung) folgt, dass für die Vertretungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches abzuheben ist.[523] Nach zutreffender ganz h.M. ist der bisher gesetzlich Vertretungsberechtigte allerdings als berechtigt anzusehen, in einem anhängigen Unterhaltsverfahren als "Abwicklungsmaßnahme" des zulässigerweise begonnenen Verfahrens dieses für erledigt zu erklären.[524]

 

Rz. 145

Gleiches gilt mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt endet die gesetzliche Vertretung für das Kind; dieses kann im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels[525] in das Verfahren eintreten und dieses weiterführen, auch hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit.

[522] OLG Hamm FamRZ 1990, 890.
[523] OLG Hamm FamRZ 1990, 890.
[524] Vgl. zum Ganzen etwa OLG Hamm FamRZ 1990, 890; OLG Köln FamRZ 2009, 619; 2005, 1999; OLG München FamRZ 2003, 248; a.A. hinsichtlich einer zweitinstanzlichen Erledigungserklärung allerdings OLG Rostock NJW 2012, 942.
[525] BGH FamRZ 2013, 1378.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge