Rz. 121

Die Eltern sind von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, soweit für eine bestimmte Angelegenheit oder einen Kreis von Angelegenheiten ein Pfleger bestellt wurde. In diesem Umfang ist der Pfleger allein vertretungsberechtigt. Haben die Eltern trotz der bestehenden Einschränkungen Handlungen für das Kind vorgenommen, so kann dieser Mangel rückwirkend durch Genehmigung des Pflegers geheilt werden.

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