Rz. 43

Die von der grundsätzlich bestehenden alleinigen elterlichen Sorge der Mutter abweichende gemeinsame elterliche Sorge durch Heirat mit dem Vater tritt kraft Gesetzes (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ein. Zwingende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ihre Elternschaft nach den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB feststeht. Der Vater muss also entweder die Vaterschaft anerkannt haben (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder diese muss gerichtlich festgestellt worden sein (§ 1592 Nr. 3 BGB).

Hat die Mutter das Kind vor Eheschließung geboren und erkennt ihr Ehemann die Vaterschaft zu dem Kind mit ihrer Zustimmung erst nach der Heirat an, so erlangt der Ehemann durch die Vaterschaftsanerkennung ex lege die Mitsorge für das Kind.[206] Dies gilt auch, sofern die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Scheidung einer zwischenzeitlich eingegangenen Ehe der Eltern für wirksam erklärt wird.[207]

Erfolgt die Eheschließung, nachdem zuvor das Sorgerecht gerichtlich abweichend geregelt worden war,[208] so kann die elterliche Sorge den Eltern nur in dem Umfang gemeinsam zustehen, wie sie nach Maßgabe dieser gerichtlichen Regelung der Mutter allein zustand.[209] Wurde dieser daher bereits vor der Eheschließung – etwa nach § 1666 BGB – die elterliche Sorge teilweise entzogen, so kann auch der Vater durch Heirat nur in diesem teilweisen Umfang die elterliche Sorge erlangen. Die in § 1626b Abs. 3 BGB vorgesehenen Beschränkungen gelten allerdings nicht für § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB.[210]

 

Rz. 44

§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist analog anzuwenden, wenn die Eltern nach vorangegangener Ehescheidung und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil einander erneut heiraten. § 1626b Abs. 3 BGB greift hier nicht, weil er sich lediglich auf die Wirksamkeit der Sorgeerklärung bezieht.

[206] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.8.2014 – 6 UF 49/14 (n.v.); OLG Celle MDR 2014, 1105 m.w.N.; inzident ebenso BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker.
[207] DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 617.
[210] Schulz/Hauß/Schmid, § 1626a Rn 3.

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