Rz. 325

Diese Betreuungsvariante zeichnet sich dadurch aus, dass das Kind in derselben Wohnung abwechselnd von beiden Elterteilen betreut wird. Der Vorteil dieses Modells liegt darin, dass das Kind zu keinem Zeitpunkt sein gewohntes Umfeld verlassen muss. Der wesentliche Nachteil besteht allerdings darin, dass eine Umsetzung nur in Betracht kommt, wenn jeder Elternteil zusätzlich noch über einen eigenen Wohnsitz verfügt, so dass diesem Betreuungsmodell in der Regel bereits die finanziellen Möglichkeiten der Eltern entgegenstehen.[1199] Hinzu kommt, dass die Eltern es als belastend empfinden können, mit ihrem ehemaligen Partner weiterhin zumindest symbolisch einen Wohnort zu teilen. Dieses Modell kommt in der Praxis sehr selten vor und kann freilich vor dem Hintergrund von Art. 13 GG ohne Einvernehmen der Eltern auch nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet werden.[1200]

[1199] Rakete-Dombek, FF 2002,16.
[1200] Siehe zu einer Sonderkonstellation – allerdings das Betreten der Wohnung zu Umgangszwecken anbetreffend – BVerfG FamRZ 2005, 429.

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