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Auch wenn nach §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, ist die Beschränkung seiner Erziehungsfreiheit im Einzelfall hinzunehmen, soweit durch gerichtliche Entscheidung sein Umgangsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

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