Rz. 50

Die Sorgeerklärung muss zum Ausdruck bringen, dass die Eltern für ihr Kind die elterliche Sorge gemeinschaftlich übernehmen möchten. Dies ist nur umfassend möglich; ein partielles, auf einzelne Teilbereiche beschränktes gemeinsames Sorgerecht kann durch die Sorgeerklärung nicht begründet werden.[225] Streben die Eltern dieses Ziel an, bleibt ihnen nur der Weg über den Antrag eines Elternteils nach § 1626a Abs. 2 BGB, dem der andere nicht entgegentritt (siehe Rdn 40). Bei mehreren Kindern müssen sich die Erklärungen jeweils auf ein bestimmtes Kind beziehen, wobei allerdings eine einheitliche Urkunde zulässig ist. Gleichwohl besteht für die Eltern auch die Möglichkeit, bei mehreren gemeinsamen Kindern unterschiedlich zu entscheiden. In diesem Fall bedarf es jeweils gesonderter Sorgeerklärungen. Generalisierte Erklärungen oder bloße Absichtserklärungen sind nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Bestimmtheit.

[225] BGH FamRZ 2008, 251; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 854; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2014, 27.

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