Rz. 208

Geht von Dritten eine Gefährdung für das Kindeswohl aus, so können auch unmittelbar gegenüber diesen Schutzmaßnahmen veranlasst werden (§ 1666 Abs. 4 BGB). In Betracht kommen Fälle, in denen der Dritte das Kind zu es gefährdenden Verhaltensweisen veranlasst, etwa zu Drogen- oder erheblichem Alkoholkonsum, Prostitution, kriminellen Handlungen. Auch Sexualkontakte des Kindes mit dem Dritten können je nach Alter und psychischer Beziehungskonstellation Schutzmaßnahmen nach § 1666 Abs. 4 BGB rechtfertigen; aber nicht stets die Anordnung einen vollständigen Abbruchs anderer Kontakte zu diesem.[783]

Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht "Dritter" ist, weshalb die Anordnung eines Kontakt- oder Näherungsverbots zu seinen Lasten nicht auf § 1666 BGB, sondern auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründen sei.[784] Dem ist aufgrund des Wortlauts der Vorschrift zuzustimmen. Soweit der Frage, wer Dritter i.S. dieser Vorschrift ist, keine praktische Bedeutung beigemessen wird, weil die Rechtsfolgen dieselben seien wie bei Eltern,[785] ist dem nicht zu folgen. Denn die Abgrenzung hat schon wegen § 57 S. 2 Nr. 1 versus Nr. 5 FamFG Bedeutung für die Frage der Anfechtbarkeit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Der Rechtsschutz für Kinder verläuft in diesen Konstellationen zweispurig. Einerseits können die Eltern selbst beim Familiengericht einen Antrag nach dem GewSchG stellen.[786] Ungeachtet eines solchen Verfahrens und dessen Ergebnis, ist das Familiengericht von Amts wegen gehalten, zum Schutz des Kindes tätig zu werden.[787]

Als mögliche Maßnahmen gegen Dritte kommen in Betracht

Ermahnungen,
Verwarnungen,
Verhaltensgebote und -verbote,
Umgangsverbote (zum Umgangsbestimmungsrecht[788] siehe § 4 Rdn 16 ff.) samt Wegweisungen (sog. go order),
Anordnung eines Wohnungswechsels[789] sowohl gegenüber Dritten, die in der Nachbarschaft leben, als auch gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter.[790]
[783] Siehe etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2016 – 9 UF 132/15, juris; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.1.2016 – 6 UF 2/16 (n.v.).
[784] OLG Frankfurt FamFR 2013, 258 m. krit. Anm. Heiß; a.A. auch Ernst, FPR 2011, 195, 198; wie das OLG Frankfurt Staudinger/Coester, § 1666 Rn 236 m.w.N.
[785] Ernst, FPR 2011, 195, 198 m.w.N.
[786] OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 460; Ernst, FPR 2011, 195, 198.
[787] OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 976.
[788] BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 47/15, juris.
[789] OLG Köln Kind-Prax 1999, 95; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 976; Knittel, FF 2003, 4.
[790] BT-Drucks 14/8131, S. 9.

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