Rz. 214

Als Verstöße gegen die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten kommen etwa Verletzungen der Vermögensverwaltungspflicht oder ein Verstoß gegen die betriebswirtschaftlichen Grundsätze einer effektiven Vermögensverwaltung in Betracht. Anlass für ein familiengerichtliches Eingreifen kann dabei sein:

Säumnis der Eltern zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für das von ihrem Kind verwaltete Unternehmen,
mangelnde Geltendmachung von Außenständen,
nachlässiges Betreiben eines Prozesses wegen oder gänzliche Unterlassung der Geltendmachung eines Vermächtnisanspruches,
kein Kümmern um ein im Eigentum des Kindes stehendes Mietobjekt,
unterlassene Anlegung eines Vermögensverzeichnisses nach § 1640 Abs. 1 BGB für das vom Kind geerbte Vermögen,
Vermischung eigenen Vermögens mit dem des Kindes,
Verstöße gegen §§ 1641, 1642,[804] 1645 BGB,
Verwendung des Kindesvermögens für den eigenen Unterhalt oder den der Geschwister des Kindes.
[804] LG Kassel FamRZ 2003, 626.

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