Rz. 337
Soweit sich das Kind mit Einwilligung eines Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, obliegt diesem nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Erfasst wird hiervon aber nur der vorübergehende Aufenthaltswechsel. Klassischer Anwendungsfall ist der Umgangskontakt.[1248]
Die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung unterscheiden sich von den Angelegenheiten des täglichen Lebens dadurch, dass sie deutlich enger gefasst sind. Sie umfassen insbesondere nicht das Vertretungsrecht, sondern nur reine Betreuungsfragen[1249] im Binnenverhältnis zum Kind, wie etwa Bettgehzeiten, Ernährung, Freizeitaktivitäten, Fernsehprogramm und -dauer.[1250] Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der Delegation der Abholbefugnis des Kindes von Kindergarten und Schule: Diese ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens, aber keine der tatsächlichen Betreuung. Also bestimmt bei alleiniger elterlicher Sorge der alleinsorgeberechtigte Elternteil darüber, wer – außer dem umgangsberechtigten anderen Elternteil – das Kind abholen darf.[1251]
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