Rz. 337

Soweit sich das Kind mit Einwilligung eines Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, obliegt diesem nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Erfasst wird hiervon aber nur der vorübergehende Aufenthaltswechsel. Klassischer Anwendungsfall ist der Umgangskontakt.[1248]

Die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung unterscheiden sich von den Angelegenheiten des täglichen Lebens dadurch, dass sie deutlich enger gefasst sind. Sie umfassen insbesondere nicht das Vertretungsrecht, sondern nur reine Betreuungsfragen[1249] im Binnenverhältnis zum Kind, wie etwa Bettgehzeiten, Ernährung, Freizeitaktivitäten, Fernsehprogramm und -dauer.[1250] Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der Delegation der Abholbefugnis des Kindes von Kindergarten und Schule: Diese ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens, aber keine der tatsächlichen Betreuung. Also bestimmt bei alleiniger elterlicher Sorge der alleinsorgeberechtigte Elternteil darüber, wer – außer dem umgangsberechtigten anderen Elternteil – das Kind abholen darf.[1251]

[1248] Siehe dazu auch Koch, Betreuung des Kindes im Rahmen des Umgangs, FuR 2016, 265.
[1249] OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639; BT-Drucks 13/4899, S. 108.
[1250] Palandt/Götz, § 1687 Rn 8; Staudinger/Salgo, § 1687 Rn 52.
[1251] Staudinger/Salgo, § 1687 Rn 52.

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