Rz. 122

Die gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem er zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) oder zur Eingehung eines Dienstverhältnisses (§ 113 BGB) berechtigt ist und damit in diesem Geschäftskreis als unbeschränkt geschäftsfähig behandelt wird. In diesem Rahmen ruht die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters.[466] Parallel dazu erweitert sich die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, dieser wird für eine bestimmte Art von Geschäften als unbeschränkt geschäfts- und prozessfähig angesehen (§ 52 ZPO). Ausgenommen hiervon sind aber Geschäfte zu denen der gesetzliche Vertreter selbst der gerichtlichen Genehmigung bedürfte; das sind die in §§ 1643, 1821 ff. BGB genannten.[467] Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass die sich aus § 1629a BGB dem Grunde nach ergebende Beschränkung der Minderjährigenhaftung nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gilt, wenn der Minderjährige hierzu nach § 112 BGB ermächtigt war (§ 1629a Abs. 2 BGB).

[466] Palandt/Heinrichs, § 112 BGB Rn 1.
[467] Zur Reichweite familiengerichtlicher Genehmigungstatbestände im Unternehmensrecht siehe Flume, FamRZ 2016, 277.

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