Rz. 73

Während sich in einer intakten Lebenspartnerschaft keine Besonderheiten bei der gegenseitigen Abstimmung über die Wahrnehmung von Angelegenheiten des Kindes ergeben dürften, sieht § 9 Abs. 3 LPartG allerdings auch Regelungen für den Fall vor, dass zwischen den Lebenspartnern fortdauernde Unstimmigkeiten in Angelegenheiten des Kindes bestehen und hierdurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann durch familiengerichtliche Entscheidung das dem Lebenspartner zustehende kleine Sorgerecht eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Erweiterung des kleinen Sorgerechts ist schon nach dem Wortlaut der Norm nicht statthaft.

§ 9 Abs. 3 LPartG erstreckt sich nach seinem Wortlaut nur auf die Befugnisse des Lebenspartners nach Abs. 1, d.h. die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Notfallkompetenz des Lebenspartners soll hingegen erkennbar von der etwaigen familiengerichtlichen Entscheidung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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