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Das Familiengericht kann nach § 1687 Abs. 2 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder der täglichen Betreuung einschränken, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB muss also nicht erreicht sein. Die Entscheidung kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Elternteils ergehen.

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