Rz. 158
Soweit ein Kind Einkünfte aus Vermögen oder Arbeit[552] erzielt, gibt § 1649 BGB nicht nur die jeweiligen Verwendungszwecke, sondern auch deren Reihenfolge vor:
▪ | primär Ausgleich der Kosten der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung in deren tatsächlich anfallenden Umfang (§ 1649 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). |
▪ | sodann Sicherstellung des Barunterhaltes des Kindes aus dem verbleibenden Überschuss (§ 1649 Abs. 1 S. 1 BGB), soweit das minderjährige unverheiratete Kind in dem Umfang, in dem seine Vermögens- und Arbeitseinkünfte zur Bedarfsdeckung ausreichend sind, keinen Unterhaltsanspruch hat (§ 1602 Abs. 2 BGB). Bevor allerdings auf die laufenden Einkünfte aus Erwerb zurückgegriffen wird, sind vorrangig die Vermögenserträge für die Unterhaltssicherung einzusetzen. Der Vermögensstamm selbst darf nur angegriffen werden, wenn ansonsten – auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und nachrangig haftenden Verwandten – der Kindesunterhalt gefährdet wäre. |
▪ | schließlich Anlage der verbleibenden Einkünfte. |
Existieren überschüssige Vermögenseinkünfte – nicht sonstiges Einkommen – so ist es den Eltern gestattet, diese für ihren eigenen Unterhalt und den unverheirateter minderjähriger Geschwister des Kindes zu verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht.[553]
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