Mallory Völker, Monika Clausius
1. Die Eltern als Sorgerechtsträger
Rz. 12
Wer Träger der elterlichen Sorge ist, kann sich unmittelbar kraft Gesetzes, kraft Erklärung oder durch gerichtliche Entscheidung ergeben. Die Pflege und Erziehung des Kindes obliegt nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vorrangig seinen Eltern. Es handelt sich insoweit um das "natürliche Recht" der Eltern, einhergehend mit den hieraus für sie folgenden Verpflichtungen. Eltern in diesem Sinn sind primär Vater und Mutter des Kindes entsprechend den Vorgaben des Abstammungsrechts (§§ 1591 ff. BGB). Vorausgesetzt wird dabei derzeit noch der Idealzustand, dass die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt miteinander verheiratet sind (so von § 1626 BGB stillschweigend vorausgesetzt) oder bereits vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben wurde (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1626b Abs. 2 BGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge allein kraft ihrer Mutterschaft inne (§ 1626a Abs. 3 BGB; zu den Möglichkeiten des Vaters, dann in eine sorgerechtliche Stellung zu gelangen, siehe Rdn 35 ff.).
Rz. 13
Kommt es zur dauerhaften Trennung der Eltern, so sieht das Gesetz als Regelfall die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, soweit nicht einer der Elternteile unter Darlegung der Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge begehrt. Auch wenn die Eltern eine Übertragung der Sorge allein auf einen Elternteil nicht im Wege einer Vereinbarung herbeiführen können, da die elterliche Sorge unverzichtbar ist, können sie gleichwohl in Ausübung ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob das Kind überwiegend allein durch einen Elternteil betreut wird oder diese Betreuung in wechselseitiger Ergänzung durch beide Elternteile oder sogar durch einen Dritten erfolgt. Es obliegt allein der elterlichen Entscheidung zu bestimmen, inwieweit zur Erfüllung des Erziehungsauftrages gegebenenfalls öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Kindergarten, Hort oder Tagesmutter in die Erziehung mit eingebunden werden.
Rz. 14
Wichtigster Anwendungsfall zur gerichtlichen Regelung der elterlichen Sorge ist die dauerhafte Trennung der Eltern einhergehend mit einer Antragstellung nach § 1671 Abs. 1 BGB. Einer gerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge bedarf es allerdings auch, wenn ein Elternteil tatsächlich an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist oder diese ruht (§ 1678 BGB) oder sogar ein Elternteil verstirbt (§ 1680 BGB); schließlich ist noch die Übertragung des Alleinentscheidungsrechts nach § 1628 BGB zu nennen (siehe hierzu Rdn 116 ff.).
2. Sonstige Personen als Sorgerechtsträger
Rz. 15
Sorgerechtliche Befugnisse können nach § 1687b BGB dem Ehegatten eines allein sorgeberechtigten Elternteils, d.h. dem Stiefelternteil eingeräumt werden. Dieser Regelung entspricht § 9 LPartG bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie eröffnet die Möglichkeit zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit nicht ohnehin wegen Gefahr im Verzug weitergehende Maßnahmen zulässig sind.
Rz. 16
In den Fällen der längerfristigen Unterbringung eines Kindes in Familienpflege wird zwar keine mit den Eltern vergleichbare natürliche Beziehung hergestellt, gleichwohl geht das Gesetz in eingeschränktem Maß von einer sozialen Elternschaft aus (§ 1630 Abs. 3 BGB). Die Pflegeperson ist daher kraft Gesetzes befugt, Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und neben Unterhaltsansprüchen auch sozialstaatliche Leistungen für das Kind geltend zu machen. Mit Zustimmung der Eltern können dieser Pflegeperson gegebenenfalls Angelegenheiten der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidung zur Ausübung übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB). Zutreffender Auffassung zufolge kann auf dem Boden dieser Vorschrift ob ihres eindeutigen Wortlauts nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen werden, weil die Pflegeperson dann nicht mehr die Stellung eines Pflegers, sondern eines Vormundes erhielte, was das Gesetz nicht vorsieht. In diesen Fällen der Familienpflege fallen die tatsächlich ausgeübte Sorge der Pflegeeltern und das unverändert den rechtlichen Eltern zustehende Sorgerecht auseinander. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts im Haushalt der Pflegefamilie ergibt sich das Risiko einer Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Trotz dieser vom Gesetz nicht gewollten möglichen Folge werden gleichwohl – um den Interessen des Kindes bestmöglich Rechnung tragen zu können – den Pflegepersonen zumindest in teilweisem Umfang sorgerechtliche Befugnisse übertragen. Allerdings ist eine auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1630 Abs. 3 BGB erfolgte Übertragung von Angelegenheiten der Personensorge bei Wegfall der Zustimmung ohne Weiteres zu beenden; eine Aufrechterhaltung der Übertragung kann dann nur auf § 1666 BGB gegründet werden.
Rz. 17
Letztlich kann neben den Eltern ...