Rz. 462

Ziel der Kindschaftsrechtsreform 1998 war die Stärkung der Privatautonomie der Familien. Notwendige Voraussetzung hierfür war eine enge Verzahnung zwischen dem gerichtlichen Verfahren und den Beratungsangeboten der Jugendhilfe. Durch § 17 SGB VIII kann insbesondere auch im Fall der Trennung oder Scheidung der Eltern eine angemessene Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen am Beratungsverlauf gewährleistet werden.

 

Rz. 463

Darüber hinaus eröffnet § 17 Abs. 2 SGB VIII den Eltern einen Anspruch auf Trennungs- und Scheidungsberatung.[1666] Durch dieses Regelungsgefüge soll sichergestellt werden, dass die gemeinsame Sorge auch nach der Trennung oder Scheidung bestehen bleibt.[1667] Nach § 17 Abs. 3 SGB VIII informiert das Familiengericht das örtlich zuständige Jugendamt über ein rechtshängiges Scheidungsverfahren, wenn minderjährige Kinder involviert sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Eltern über das Beratungsangebot informiert werden, wobei es ihnen freisteht, ob sie hiervon Gebrauch machen.

 

Rz. 464

Bei Konflikt- und Krisensituationen erfolgt eine Hilfestellung durch Beratung der Kinder (§ 8 Abs. 3 SGB VIII) sowie der Eltern (§ 17 SGB VIII) seitens der Jugendhilfe. Darüber hinaus haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung einen Anspruch auf die für die Entwicklung des Kindes geeignete und notwendige Hilfe nach § 27 Abs. 1 SGB VIII.[1668] Maßnahmen zur Hilfe bei der Erziehung können dabei etwa sein (siehe dazu § 12 Rdn 17 ff.; zur Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten siehe § 12 Rdn 140 ff.):

Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII,
Erziehungsbeistandschaft gem. § 20 SGB VIII,
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII,
Heimerziehung nach § 31 SGB VIII.[1669]
[1666] Ballof, FPR 1999, 164.
[1667] Mühlens, Kind-Prax 1998, 3.
[1668] OVG Münster FamRZ 2002, 708.
[1669] Klinkhardt, FPR 2001, 264.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge