Rz. 44

Leicht werden in der Praxis die Bestimmungen zum Erbstatut übersehen, die in einige bilaterale Abkommen eingestreut sind. Praktisch am wichtigsten ist das zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte Nachlassabkommen, das die Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929 bildet.[35] Dieses Abkommen gilt laut Bekanntmachung vom 26.2.1952[36] nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges wieder. § 14 des Nachlassabkommens bestimmt das auf die Erbfolge anwendbare Recht wie folgt:

Zitat

§ 14

(1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte.

(2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.

 

Rz. 45

Damit gilt im Verhältnis zur Türkei nicht das Aufenthaltsrecht, sondern das Heimatrecht des Erblassers als Erbstatut.[37] Für in Deutschland und in der Türkei belegene Immobilien eines aus dem jeweils anderen Abkommensstaat stammenden Erblassers kommt zwingend das jeweilige Belegenheitsrecht zur Anwendung, so dass bei Immobilien eines Deutschen in der Türkei und bei inländischen Immobilien eines türkischen Erblassers eine Nachlassspaltung eintritt.[38]

[35] RGBl 1930 II, S. 747.
[36] BGBl 1952 II, S. 608.
[37] Zu Einzelheiten siehe § 2 Rdn 207.
[38] Zu Einzelheiten siehe § 2 Rdn 220.

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