Rz. 28
Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt:
Rz. 29
Hätten z.B. in Andalusien lebende Eheleute mit beiderseits deutscher Staatsangehörigkeit dort 2005 in holographer Form ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so wäre dieses nach dem damals geltenden autonomen spanischen IPR wie auch nach dem damals geltenden autonomen deutschen IPR in seiner Wirksamkeit nach dem deutschen Heimatrecht der Eheleute zu beurteilen und damit wirksam gewesen. Die Anwendung des am gewöhnlichen Aufenthalt bei Errichtung geltenden Rechts bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16.8.2015 hätte nach dem Kommissionsentwurf dagegen dazu geführt, dass Zulässigkeit und Wirksamkeit der Verfügung nach dem in Andalusien geltenden gemeinspanischen Erbrecht des Código Civil zu beurteilen wären. Dieser kennt keine gemeinschaftlichen Testamente und untersagt die gemeinschaftliche Errichtung ausdrücklich in Art. 669 CC. Das wäre unbillig gewesen, haben sich doch die Eheleute im vorliegenden Fall an dem Recht orientiert, das sowohl aus Sicht der Gerichte ihres deutschen Heimatstaates als auch aus Sicht der Gerichte ihres spanischen Aufenthaltsstaates anwendbar gewesen wäre.
Rz. 30
Art. 83 Abs. 3 EuErbVO versucht im Wege eines optimierten favor testamenti durch eine gehäufte Anknüpfung jede Art von "Verlierer aufgrund der EuErbVO" zu vermeiden. Eine vor dem Anwendungsstichtag wirksame Verfügung soll auch weiterhin wirksam bleiben.
Rz. 31
Eine vor dem 17.8.2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist nun zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn diese nach einer der folgenden Rechtsordnungen zulässig sowie materiell und formell wirksam ist:
Rz. 32
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Nach der von Kapitel III der EuErbVO bestimmten Rechtsordnung. – Diese Regelung ist eigentlich überflüssig, denn die Anwendung des durch die Kollisionsnormen in Kapitel III der EuErbVO bezeichneten Rechts bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16.8.2015 auch auf vor diesem Stichtag errichtete Verfügungen ergibt sich bereits aus Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Das bedeutet dann also das nach Art. 24 bzw. Art. 25 EuErbVO bestimmte Recht, mithin das am gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, 2, jeweils i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) geltende Recht. Darüber hinaus kommt aber über Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 EuErbVO auch die Anwendung eines gewählten Heimatrechts in Betracht. Diese wird gerade in Fällen der Errichtung des Testaments vor der Verkündung der EuErbVO im Juli 2012 in der Praxis selten sein. Bedeutung könnte diesem Fall aber aufgrund der "Fiktion" einer entsprechenden Rechtswahl in diesen Fällen durch Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zukommen (siehe Rdn 38). Da die Verfügung von Todes wegen erst mit Eintritt des Erbfalls wirksam wird, handelt es sich hier nicht um einen Fall der Rückwirkung, sondern rechtstechnisch gesehen um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung. Wegen der auch hier gegebenen Gefahr, dass Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verfügung enttäuscht wird, ist aber in gleicher Weise die Notwendigkeit gegeben, unerwartete Auswirkungen der Rückwirkung zu vermeiden. |
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Nach der von den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestimmten Rechtsordnung. Diese Verweisung kombiniert die Wertung der EuErbVO, wonach die engste Verbindung zu dem Recht besteht, in dem eine Person aktuell ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit der Rücksichtnahme auf die damalige Situation des Erblassers, der sich an dem damals in seinem Umfeld geltenden IPR orientiert. |
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Nach der von den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, bestimmten Rechtsordnung. |
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Nach der von den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, bestimmten Rechtsordnung (altes nationales IPR des Forumstaates). Diese Verweisung ist zunächst in der deutschen Fassung der im Amtsblatt verkündeten EuErbVO vom Übersetzer "vergessen" und erst durch ein "Korrigendum" nachgetragen worden. Regelmäßig läuft sie auf die Anwendung des damaligen IPR in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hinaus (Art. 4 EuErbVO). Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem "Drittstaat" wäre das IPR des gem. Art. 10 EuErbVO bezeichneten Mitgliedstaates maßgeblich. |
Rz. 33
Die auf diese Weise bestimmten Rechtsordnungen regeln allein die Zulässigkeit sowie die materielle und formelle Wirksam...