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Die in einem der Mitgliedstaaten in erbrechtlichen Angelegenheiten ergangenen Urteile sind gem. Art. 39 EuErbVO im Gebiet aller anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies ist logisch-zwingende Folge aus der Konzentration der internationalen Zuständigkeit und der Rechtsanwendung. Voraussetzung für die Vollstreckung ist allerdings die vorherige Durchführung eines Exequaturverfahrens gem. Art. 48 EuErbVO. Der Bereich des Erbrechts profitiert also nicht von der Abschaffung der Exequatur, die die Reform der Brüssel I-VO seit 2015 in den anderen Bereichen des Zivil- und Handelsrechts gebracht hat.

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