Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 27
Rz. 28
In Abbildung 1 werden die Gebühren aus den Tabellen (Gebührensatz jeweils 1,0) des GKG (FamGKG), des RVG und des GNotKG (Tabelle B für Notare) grafisch einander gegenübergestellt. Es wird dabei deutlich,
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dass die Gebühren des GKG (das FamGKG enthält die gleiche Tabelle) fast immer unter denen des RVG liegen, |
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dass bei Werten bis zu circa 350.000 Euro die Gebühren des RVG teilweise erheblich über denen des GKG liegen, |
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dass die Gebühren des GNotKG (Tabelle B) bei gleichen Werten erheblich niedriger sind als die Gebühren nach RVG und nach GKG (FamGKG). Allerdings lassen sich die Gebühren des GNotKG so nicht direkt mit den Gebühren nach dem RVG und nach dem GKG vergleichen, da das GNotKG die optisch niedrigeren Gebühren teilweise durch höhere Geschäftswerte und durch höhere Gebührensätze ausgleicht. |
Rz. 29
Aus Abbildung 1 lässt sich wegen der durch die Kostengesetze vorgegebenen Wertstufen nicht ohne weiteres erkennen, dass die Gebühren bei niedrigen Werten stärker als bei höheren Werten steigen. Dies lässt sich aber aus Abbildung 2 ablesen.
Rz. 30
In Abbildung 2 wird die Degression der Gebührentabellen der drei Kostengesetze (GKG, RVG und Tabelle B des GNotKG) aufgezeigt. Die Tabellen des GKG und des FamGKG sind gleich. Es wird in dieser Abbildung dargestellt, wie hoch die Gebühren in Abhängigkeit des Wertes sind, jeweils ausgedrückt in Prozent des Wertes. Man kann also bei dieser Darstellungsweise ablesen, wie viel Prozent des Wertes an das Gericht, den Rechtsanwalt oder den Notar für eine volle Gebühr zu zahlen sind. Dabei ist deutlich erkennbar,
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dass die Gebühren bei den niedrigen Werten verhältnismäßig höher sind gegenüber den hohen Werten und |
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dass bei Werten bis zu etwa 50.000 Euro die Gebühren insbesondere des RVG verhältnismäßig stark absinken, |
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wogegen die Gebühren oberhalb der Werte von etwa 50.000 Euro nur noch ganz leicht sinken, |
womit die Degression der Gebührentabellen erklärt ist.
Beispiele:
Es werden zwei Zivilprozesse mit unterschiedlichen Streitwerten geführt. In jedem dieser Prozesse entstehen drei volle Gebühren für das Gericht nach dem GKG und für jeden der beiden beteiligten Rechtsanwälte jeweils insgesamt 2,5 volle Gebühren, also für beide Anwälte zusammen fünf Gebühren nach dem RVG. Wir verwenden Abbildung 2, um die Gebühren in Prozent vom Streitwert zu ermitteln und somit für jede Partei das Risiko aufzuzeigen, wie viel Geld sie neben dem eigentlichen Streitgegenstand an Kosten verlieren kann, wenn sie den Prozess verliert. Auslagen und die USt. bleiben unberücksichtigt.
(1) |
Streitwert 10.000 Euro. An Gerichtsgebühren entstehen 3 x 2,66 % des Wertes, also 7,98 %. Die Anwaltsgebühren betragen 5 x 6,14 %, das sind 30,70 %. Insgesamt wird dieser Prozess also 38,68 % des Streitwertes kosten (ohne Auslagen und Umsatzsteuer). |
(2) |
Streitwert 1 Mio. Euro. An Gerichtsgebühren entstehen 3 x 0,59 % des Wertes, also 1,77 %. Die Anwaltsgebühren betragen 5 x 0,52 %, das sind 2,60 %. Insgesamt wird dieser Prozess also nur 4,37 % des Streitwertes kosten (ohne Auslagen und Umsatzsteuer). |
Der Prozess wegen des höheren Streitwertes von 1 Mio. Euro ist also vergleichsweise billiger zu führen. Gäbe es keine Degression der Gebührentabellen, wären die Kosten für diesen zweiten Prozess um ein Vielfaches höher. Sie sollten die vorstehenden Überlegungen einmal anhand der Gebührentabellen nachprüfen.
Merke:
Unter der Degression der Gebührentabellen versteht man, dass die Gebühren bei niedrigen Werten vergleichsweise höher sind als bei höheren Werten.
Dies hat oft eine große praktische Bedeutung, wenn Gebühren von Teilbeträgen eines Wertes zu berechnen sind.