Dipl.-Kfm. Michael Scherer
I. Gerichtskosten
Rz. 36
Für die Gerichtskosten ist grundsätzlich derjenige der Schuldner, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Daneben haftet für die Gerichtskosten auch derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, z. B. im Urteil (§ 29 Nr. 1 GKG, § 308 Abs. 2 ZPO). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG).
Das GKG schreibt in seinem § 31 Abs. 2 S. 1 jedoch eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung des § 421 BGB vor: Es unterscheidet so genannte Erstschuldner und Zweitschuldner, wobei die Staatskasse gezwungen ist, zuerst bei den Erstschuldnern zu versuchen, die Gerichtskosten zu erlangen. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, kann der Zweitschuldner herangezogen werden.
Hieraus ergibt sich die folgende Übersicht:
Erstschuldner ist,
Zweitschuldner ist,
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wer das gerichtliche Verfahren veranlasst hat, also der Antragsteller bzw. Kläger oder Berufungskläger (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). |
Daraus ergibt sich als Konsequenz: Es gibt also selbst dann ein Prozesskostenrisiko für den Kläger, wenn er den Prozess gegen einen Schuldner gewinnt, der zahlungsunfähig ist!
Merke:
Für die Gerichtskosten gibt es Erstschuldner und Zweitschuldner.
Es haftet regelmäßig derjenige, der den Prozess verloren hat (Erstschuldner).
Ist der unterliegende Beklagte zahlungsunfähig, muss der Kläger für die Gerichtskosten aufkommen (Zweitschuldner).
II. Rechtsanwaltsvergütung
Rz. 37
Die Rechtsanwaltsvergütung wird regelmäßig von dem Auftraggeber des Rechtsanwalts geschuldet (§§ 611, 675 BGB). Der Auftraggeber kann die Erstattung der Vergütung, die er seinem Rechtsanwalt schuldet, von dem unterlegenen Gegner verlangen (§ 91 Abs. 2 ZPO). Ist der Auftraggeber Mitglied in einer Rechtsschutzversicherung, dann ist nur er allein der Schuldner der Vergütung, da die Rechtsschutzversicherung namens und im Auftrag des Versicherten handelt (§ 16 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – ARB); in der Praxis sendet aber der Rechtsanwalt seine Vergütungsrechnung an die Rechtsschutzversicherung, die daraufhin zahlt. Eine Haftpflichtversicherung bestellt dagegen im Allgemeinen selbst den Rechtsanwalt, sodass sie auch allein Schuldnerin der Anwaltsvergütung ist (§ 5 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHB); daran ändert auch nichts, dass der Versicherte die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt unterschreiben muss.
Merke:
Vergütungsschuldner des Rechtsanwalts ist im Regelfall der Auftraggeber selbst.
Man kann die Vergütung vom unterlegenen Gegner einfordern.
Ist der Gegner zahlungsunfähig, muss der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt die Vergütung selbst zahlen.
III. Notariatskosten
Rz. 38
Für die Notariatskosten haftet an erster Stelle derjenige, dessen Erklärung beurkundet oder dessen Unterschrift beglaubigt wurde, aber auch, wer ansonsten die Tätigkeit des Notars veranlasst hat (§ 29 GNotKG). Weiterhin ist auch Kostenschuldner, wer die Kosten durch eine vor dem Notar abgegebene Willenserklärung übernommen hat (§ 30 GNotKG) oder wer nach dem BGB für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, wie z. B. die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG (§ 29 GNotKG).
Merke:
Für die Notariatskosten haftet regelmäßig, wer die Tätigkeit des Notars veranlasst hat, wessen Erklärung beurkundet oder wessen Unterschrift beglaubigt wurde.
IV. Mehrere Kostenschuldner
Rz. 39
Mehrere Kostenschuldner haften grundsätzlich als Gesamtschuldner, wobei aber die Haftung des einzelnen Kostenschuldners gegenüber Rechtsanwälten und Notaren auf den Betrag begrenzt wird, der entstanden wäre, wenn nur für seine Sache die Kosten entstanden wären, sodass keiner der Gesamtschuldner für die Kosten haften muss, die nur allein gegen einen anderen entstanden sind (§ 7 Abs. 2 RVG, § 30 Abs. 2 GNotKG). Wenn also mehrere Kostenschuldner mit unterschiedlich hohen Werten an einer gemeinschaftlichen Sache beteiligt sind, sodass für jeden eigentlich nur für seinen Anteil verschieden hohe Kosten erwachsen würden, dann besteht eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit, als die verschiedenen Gegenstände zusammenfallen und somit die Kosten gegen alle entstanden sind.
Rz. 40
Für die Gerichtskosten gilt die Haftung als Gesamtschuldner jedoch nur im Falle von Streitgenossen (§ 32 Abs. 1 S. 2 GKG). Ansonsten erfolgt für die Gerichtskosten die gesamtschuldnerische Haftung in der Reihenfolge, dass zuerst der Erstschuldner und, falls dieser nicht zahlt, der Zweitschuldner herangezogen wird (siehe hierzu Rdn 36).
Merke:
Von mehreren Kostenschuldnern kann von Rechtsanwälten und Notaren ein beliebiger zur Zahlung herangezogen werden. Keiner muss aber für Kosten haften, die allein nur gegen einen anderen entstanden sind.