Rz. 404
Werden Ansprüche auf Rückübertragung zugedachten Vermögens geltend gemacht, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Vermögensübertragung eine Schenkung im Sinne § 516 BGB zugrunde lag. Führt dies Prüfung zur Bejahung, so scheiden weitergehende Überlegungen im Hinblick auf Ansprüche nach Gesellschafts- oder Bereicherungsrecht oder solche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. In Betracht kommt dann jedoch ein Widerruf der Schenkung insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 BGB.
Rz. 405
Vorab ist festzustellen, dass die Vorschriften über die Verlobung, die in den §§ 1298, 1301 BGB eigene Regeln für die Rückabwicklung von Geschenken enthalten auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden, solange nicht die Partner sich zugleich die Ehe versprochen haben und damit verlobt sind. Denn Geschenke unter Verlobten werden typischerweise im Hinblick auf die spätere Eheschließung gemacht, einer Erwartung, an der es in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade fehlt. Das gilt auch für solche Zuwendungen, die im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Partner gemacht werden.
Rz. 406
Nichts anderes gilt im Übrigen auch für die so genannte Probeehe, da auch in dieser nicht davon ausgegangen werden kann, dass die erwartete Ehe der Hauptbeweggrund für die Zuwendung gewesen ist, was aber für einen Rückgewähranspruch nach Verlöbnisrecht erforderlich wäre.
a) Begriff der Schenkung
Rz. 407
Die Schenkung ist definiert in § 516 BGB als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Weitere Voraussetzung für eine Schenkung ist, dass beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Partner müssen sich darüber einig sein, dass der Leistende dem Leistungsempfänger eine frei disponible Bereicherung zukommen lassen will. Die Leistung muss also gerade ohne Rücksicht auf eine eventuelle spätere Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen worden sein.
Rz. 408
Im Fall von Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt eine Schenkung regelmäßig nicht vor. Das gilt zum einen für Beiträge, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Darunter fallen etwa Konsumgüter. Die Zuwendung derartiger Gegenstände stellt regelmäßig keine Schenkung dar. Denn eine Schenkung setzt voraus, dass sie dem Empfänger ausschließlich allein zugutekommt. Von Konsumgütern profitieren jedoch beide Partner gleichermaßen. Darüber hinaus muss sie über das zur Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erforderliche hinausgehen. Konsumgüter dienen aber gerade der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Durch sie wird der Alltag der Gemeinschaft gesichert.
Rz. 409
Aber auch dann, wenn die Leistung über das zur Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erforderliche hinaus geht, liegt der Rechtsgrund der Zuwendung zumeist nicht in einer Schenkung, sondern einer Zweckvereinbarung, etwa im Sinne einer unbenannten Zuwendung. Bei solchen Zuwendungen nämlich, die der Vermögensbildung des anderen dienen, ist ein Wille zur Unentgeltlichkeit regelmäßig nicht anzunehmen.
Rz. 410
Auch die unbenannte Zuwendung erfolgt allerdings nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht und ist nicht abhängig von einer Gegenleistung. Gleichwohl erfolgt die Übertragung von Vermögen – anders als bei der Schenkung – nicht uneigennützig, also altruistisch. Die Zuwendung, die unter Eheleuten "ehebedingte Zuwendung" und innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft "gemeinschaftsbezogene Zuwendung" genannt wird, erfolgt vielmehr auf Basis eines Vertrages eigener Art, ist also insbesondere nicht rechtsgrundlos. Der Vertrag eigener Art ist dahin ausgerichtet, die Lebens- beziehungsweise Versorgungsgemeinschaft der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszugestalten. Zugrunde liegt ihm die Zweckbestimmung, dem anderen Partner Eigentum oder Miteigentum an dem übertragenen Vermögensgegenstand, also beispielsweise der gemeinsam genutzten Immobilie einzuräumen. Dahinter steht das Interesse, gemeinsame Vermögensbildung zu betreiben, die Altersversorgung des anderen oder dessen berufliche Existenz zu fördern oder auch Haftungsrisiken zu verlagern.
Rz. 411
Dass die Zuwendung zumeist im Vertrauen auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erfolgt ist und dass der Partner dies auch so wahrgenommen hat, dürfte auch dann der typischen Erwartung der Beteiligten entsprechen, wenn über diesen Punkt nicht ausdrücklich kommuniziert worden ist. Aus diesem Grund ist eine Schenkung beispielsweise dann nicht angenommen worden, wenn aus den Mitteln des allein ein Einkommen beziehenden Partners ein Hausgrundstück erworben worden ist, beide aber Miteigentümer dieser Immobilie geworden sind.
Rz. 412
Generell ist im Zweifel somit nicht vom Vorhandensein eines Schenkungswillens auszugehen. Derjenige, der sich auf eine Schenkung beruft, hat deshalb die Voraussetzungen für...