Rz. 110
Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht. Weder § 1360 BGB beim Zusammenleben noch § 1361 BGB oder die §§ 1569 ff BGB nach einer Trennung sind direkt oder entsprechend anwendbar. Dementsprechend besteht unter den Partnern auch keine Prozess- oder Verfahrenskostenvorschusspflicht. Denn § 1360 Abs. 4a BGB setzt gerade eine gesetzliche Unterhaltspflicht voraus. Eine analoge Anwendung ist nicht möglich. Allein der Umstand, dass die Partner auch mit einem Kind schon lange zusammengelebt haben oder dass innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gar Betreuungs- oder auch Barunterhaltsleistungen erbracht worden sind, ändert daran nichts.
Rz. 111
Möglich ist auch die Vereinbarung eines Unterhaltsanspruchs des einen gegen den anderen Partner, auch für den Fall der Trennung. Das gilt jedenfalls solange, wie die Vereinbarung nicht den Charakter einer Vertragsstrafe für den Fall der Trennung annimmt. Eine solche Vereinbarung könnte etwa folgenden Wortlaut haben:
Rz. 112
Muster 1.2: Unterhaltsvereinbarung:
Muster 1.2: Unterhaltsvereinbarung:
Wir, M _________________________ und F _________________________ leben seit _________________________ in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
M bezieht aus seiner Tätigkeit als _________________________ ein monatliches Einkommen in Höhe von _________________________, F aus ihrer Tätigkeit als _________________________ ein solches in Höhe von _________________________.
Wegen der bestehenden Einkommensdifferenz vereinbaren wir hiermit, dass der M der F mit Beginn des Monats, in dem wir uns trennen, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR bezahlt.
Dieser Unterhalt ist fällig und zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Die Unterhaltsverpflichtung entfällt, wenn die F mit einem anderen Partner eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet, jedenfalls aber nach Ablauf von _________________________ Jahren seit der Trennung.
Zu Unterhaltsverträgen vgl. im Übrigen oben Rdn 74 ff.
Rz. 113
Zwar nicht einen Unterhaltsanspruch aber einen Anspruch auf Versorgung des wirtschaftlich schwächeren Partners kann man diskutieren, wenn die Partnerschaft sehr lang gedauert hat und sich aus der langjährigen engen persönlichen Bindung eine moralische Verpflichtung des wirtschaftlich stärkeren Partners ergibt, auch nach der Trennung einen Beitrag zur Versorgung des anderen zu leisten. Immerhin hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6.5.2014 die grundsätzliche Möglichkeit angesprochen, dass aus einer langjährigen engen persönlichen Bindung eine moralische Verpflichtung resultieren kann, dem anderen zugewandte Vermögenswerte beim Scheitern der Beziehung zu überlassen. Im konkreten Fall hat er eine solche Verpflichtung angesichts einer über 5 Jahre andauernden Beziehung sowie der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.
Rz. 114
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn aus der Gemeinschaft ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind. Denn dann können Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB bestehen, wobei allerdings das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder das Zusammenleben der Eltern keinen Einfluss auf das Bestehen des Anspruchs hat. Die Norm regelt den Anspruch des nicht verheirateten Elternteils gegen den jeweils anderen und gibt verschiedene Ansprüche:
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Den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater für die Zeit von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt (Abs. 1 Satz 1), |
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den Anspruch der Mutter gegen den Vater auf Ersatz der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung anfallen (Abs. 1 Satz 2), |
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den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Erkrankung außerstande ist, ihre vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben (Abs. 2 Satz 1), |
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den Unterhaltsanspruch des das Kind betreuenden Elternteils gegen den jeweils anderen, wenn von diesem wegen der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. |
Rz. 115
Hinzuzufügen ist noch, dass im Fall des Todes der Mutter als Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung nach § 1615m BGB der Vater die Kosten der Beerdigung der Mutter zu tragen hat, dabei allerdings nur subsidiär hinter den Erben haftet, da er nur insoweit einzutreten hat, als die Beerdigungskosten nicht von den Erben der Mutter erlangt werden können.
Rz. 116
Der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes ist der praktisch bedeutsamste. Er berücksichtigt die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und entspricht dem aus § 1570 BGB folgenden bei Ehegatten.
Rz. 117
In den ersten drei Lebensjahren des Kindes wird eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils, gleich ob Vater oder Mutter, generell nicht erwartet. Deshalb entfällt der Unterhaltsanspruch in dieser Zeit auch nicht deshalb, weil die Mutter vor der Geburt des Kindes auch nicht erwerbstätig, also etwa arbeitslo...